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RzW 1967, 185 Nr. 34). Deshalb muß zur räumlichen Trennung von den Vertreibungsgebieten,
wenn sie zwangsweise erfolgt ist, eine Betätigung hinzutreten, die den Willen sichtbar macht, diese
räumliche Trennung unabhängig von dem äußeren Zwang der Gewalthaber aufrechtzuerhalten. In
einer solchen Lage ist daher entscheidend, daß der Verschleppte nach seiner Freilassung außerhalb
der Vertreibungsgebiete verbleibt (BGH RzW 1967, 368 Nr. 19). Denn vor Beendigung der Haftzeit
ist es ihm nicht möglich, über seinen Aufenthalt frei zu bestimmen.
Dieser Auffassung des Begriffs "Verlassen" entsprechen die übrigen Regelungen des
Bundesentschädigungsgesetzes. §4 Abs. 6 BEG bestimmt ausdrücklich, daß der durch
Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im
Sinne dieses Gesetzes gilt. Es handelt sich daher um einen allgemeinen, über §4 BEG
hinausgehenden Rechtsgrundsatz, der auch im Rahmen von §§150 Abs. 2, 154 Abs. 2 BEG
anzuwenden ist. Ferner entspricht es dem gesamten Sachzusammenhang des BEG, daß der durch
Deportation oder Freiheitsentziehung begründete Aufenthalt als räumlicher Anknüpfungspunkt
ausscheidet, wenn der Verfolgte dabei ums Leben gekommen ist. So wird durch den Tod eines aus
Mittel- oder Ostdeutschland stammenden Verfolgten, der in einer Haftstätte im heutigen
Bundesgebiet verstorben ist, nach §4 BEG kein Anspruch wegen Schadens an Leben begründet.
Ebensowenig genügt es in den Fällen des §160 BEG, daß ein Verfolgter aus Ost- oder Südosteuropa
in einer deutschen Haftstätte den Tod gefunden hat.
Es würde allein von Zufälligkeiten abhängen, ob beim Tod in einem deutschen Konzentrationslager
die Voraussetzungen nach §150 Abs. 2 BEG erfüllt wären. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall.
Der Ehemann der Klägerin ist zunächst nach Auschwitz deportiert worden. Wäre er dort verstorben,
entfiele eine Anspruchsberechtigung schon deswegen, weil er das gesamte Vertreibungsgebiet nach
§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, zu dem auch Auschwitz gehört, nicht verlassen hätte (BGH RzW 1966, 365
Nr. 24). Dasselbe wäre der Fall, wenn er in einer Haftstätte in Ungarn verblieben oder in ein
Konzentrationslager nach Schlesien oder dem damaligen Protektorat Böhmen und Mähren verlegt
worden wäre. Der Umstand, daß er zufällig in ein Konzentrationslager außerhalb des
Vertreibungsgebietes verbracht worden ist, reicht für sich allein nicht aus, den Tatbestand des
Verlassens als gegeben anzunehmen. Hinzukommen müßte die Befreiung aus der
Konzentrationslagerhaft vor seinem Tode und damit wenigstens die Möglichkeit, daß er seinen
weiteren Aufenthalt selbst bestimmen konnte.
Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann das endgültige
Verlassen der Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor dem maßgebenden Zeitpunkt angenommen
werden, wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung aus einem in Deutschland gelegenen
Konzentrationslager nicht wieder in das Vertreibungsbeiet zurückkehrte (BGH RZW 1967, 368 Nr.
19). Nur wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung wieder seine persönliche Bewegungsfreiheit
besaß und durch sein Verbleiben in Deutschland oder dem übrigen westlichen Ausland hier
zumindest einen Aufenthalt begründete, erfüllt das räumliche Entferntsein vom Vertreibungsgebiet
zusammen mit dem objektiven Verbleiben in einem Land außerhalb des Vertreibungsgebietes den
Tatbestand des Verlassens. In diesen Fällen braucht dann nicht mehr jeweils geprüft zu werden,
wann der außerhalb der Vertreibungsgebiete befreite Verfolgte sich entschloß, nicht mehr dorthin
zurückzukehren (BGH RzW 1968, 334 Nr. 31).
Da der Ehemann der Klägerin aus der Konzentrationslagerhaft nicht mehr befreit worden, sondern
vorher verstorben ist, hat er außerhalb des Vertreibungsgebietes keinen Aufenthalt im Rechtssinne
genommen und daher das Vertreibungsgebiet nicht verlassen. In seiner Person ist daher die
Voraussetzung des §150 Abs. 2 BEG nicht gegeben. Unstreitig liegen bei ihm auch keine
Anknüpfungspunkte für eine Anspruchsberechtigung nach §§4 oder 160 BEG vor.
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6/7/2022