102
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten vorgetragene Sinndeutung der
Äußerung des Klägers, nämlich dass dieser den Begriff in seiner Bedeutung als Beschreibung eines
freiwilligen jüdischen Kollaborateurs des israelischen Auslandsgeheimdienstes verwendet hat und damit
über die Beklagte behauptet, sie sei eine Zuarbeiterin eines ausländischen Geheimdienstes, namentlich des
israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad, fernliegend.
103
Der Beitrag, in dem die streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, beschäftigt sich zunächst mit einer
Aufforderung des israelischen Botschafters an den Regierenden Bürgermeister von Berlin ihm mitzuteilen,
wie er die Veranstalter eines palästinensischen Kulturfestivals zur Rechenschaft ziehen werde, weil auf dem
Festival Israel kritisiert wurde, in Bezug auf die Meinungsfreiheit. Von diesem Ausgangspunkt zieht der
Kläger einen Bogen zu einer Äußerung von Sigmar Gabriel bei einem Besuch im März 2012 in Israel und
der diesbezüglichen Kritiker des damaligen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland. Dann
folgt die Passage mit der streitgegenständlichen Äußerung. Anschließend beschäftigt sich der Beitrag
wieder mit den Äußerungen auf dem Kulturfestival.
104
In diesem Zusammenhang versteht der unbefangene Leser, soweit er ihn überhaupt kennt, die Verwendung
des Begriffs Sayanim als für Personen stehend, die politische Anliegen des Staates Israel unterstützen, was
der Kläger nicht gutheißt. Ein Bezug zu einer Unterstützung des Mossad oder zu freiwilligen jüdischen
Kollaborateuren des israelischen Auslandsgeheimdienstes erschließt sich dem unbefangenen Leser jedoch
nicht. Für eine solche Auslegung fehlen jedwede Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass auf der Internetseite des Klägers sich ein anderer Beitrag mit dem Titel „Die Sayanim –
Schattenkrieger des Mossad“ (Anlage B 25, vom 01.05.2015) findet, da auf diesen Beitrag in keiner Weise
Bezug genommen wird. Es handelt sich daher nicht um einen Begleitumstand, der für den Leser erkennbar
ist, zumal beide Beiträge ca. 1 1/2 Jahre auseinanderliegen. Die von der Beklagten angenommene
Auslegung ist daher fernliegend.
105
Da die Beklagte unstreitig die Anliegen des Staates Israels unterstützt, verletzt die Verwendung des
Begriffes Sayanim ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht in rechtswidriger Weise. In der gebotenen
Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des
Klägers, überwiegt letztere. Dass der Kläger die Überzeugungen der Beklagten nicht teilt und zumindest
teilweise heftig ablehnt und dies durch seine Wortwahl zum Ausdruck bringt, muss die Beklagte hinnehmen.
106
3. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung sie sei „regelrecht
berüchtigt für ihre (...) rassistischen Ausfälle“, die Äußerung sie sei „regelrecht berüchtigt für ihre
antidemokratische Gesinnung“ muss sie hingegen hinnehmen.
107
Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, mit der der Kläger
das Verhalten der Beklagten be- und verurteilt, und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Wie ausgeführt,
ist die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, wobei für die Ermittlung des
Aussagegehalts der Äußerung darauf abzustellen ist, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen
Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Eine isolierte
Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils ist regelmäßig nicht zulässig, sondern es sind auch der
sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 139,
95, 102).
108
Wenn man unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe den Absatz betrachtet, in dem die
streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, so erschließt sich dem unvoreingenommenen
Durchschnittsleser, dass der Kläger mit seiner Formulierung auf die Äußerung der Beklagten über den
Kläger in der E-Mail vom 23.09.2016 (Anlage K 2) Bezug nimmt und diese zitiert. Es handelt sich um eine
offensichtliche, polemisch formulierte Retourkutsche für die Äußerung der Beklagten, die letztlich den
Vortrag des Klägers erfolgreich verhindert hat.