muss. „I cannot see what Ms. ... has done for the state of Israel“, oh Gott, was für eine Heuchelei und was für ein Unsinn. Ms. ... lebte mehr als 40 Jahre in Israel und hat dort fast 30 Jahre als Anwältin gearbeitet. Da wird sie doch das Recht haben Kritik zu üben. Jedenfalls ist sie kompetenter über Israel zu reden, als dieser Hobby-Israeli, der nur das gesehen hat und sieht, was ihm die Blockwarte des Außenministeriums gezeigt haben. Hat er nicht mit deutschen Steuergeldern durch die Adenauer-Stiftung zur Unterdrückung der Palästinenser mit beigetragen? Hat dieser Lobbyist jemals die Ghettos in Gaza und der Westbank besucht? Wer fragt denn diesen Wichtigtuer ...? Seit wann kann er beurteilen wer was für Israel getan hat oder nicht? Wer ist er denn? Der Vorsitzende eines Lobbyistenclubs, dessen einzige Aufgabe es ist, als verlängerter Arm der israelischen Propaganda, zu allem Ja und Amen zu sagen, was aus der Hauptstadt Jerusalem kommt. (...)“ (Hervorhebung durch das Gericht) 71 Damit stellt der Kläger unter der Verwendung eines nationalsozialistisch geprägten Begriffes die Mitarbeiter des israelischen Außenministeriums als Personen dar, welche Propaganda für die israelische Regierung machen. Damit ist es durchaus gerechtfertigt, diese Äußerung als antisemitisch zu beurteilen. 72 Soweit der Kläger einwendet, eine Beurteilung der Äußerung als antisemitisch sei abwegig, da Begriffe wie Blockwart heutzutage durchaus abwertend als negative Zuschreibung für besonders verabscheuungswürdige Personen und deren Handlungen gebraucht würden, ändert dies nichts daran, dass die Verwendung des Begriffs im konkreten Zusammenhang als antisemitisch verstanden werden konnte. Es mag sein, dass der Kläger durch die polemische Bezeichnung bestimmter Personen als Blockwarte seine harsche Kritik an diesen Personen zum Ausdruck bringen wollte, weil er sie mit einem (zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzutreffenden) Personentyp verglich, den er rundheraus ablehnt, und dass der Begriff im heutigen Sprachgebrauch durchweg mit deutlich abwertendem Sinngehalt verwendet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger Mitarbeiter des Außenministeriums des Staates Israel mit einem von den Nationalsozialisten geprägten Begriff belegt und so einen Zusammenhang herstellt zwischen der Politik des Staates Israel und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auch wenn dies nicht seine Absicht gewesen sein mag. 73 Die Beurteilung dieser Äußerung des Klägers durch die Beklagte als antisemitisch ist somit gerechtfertigt. 74 b) Die Teilnahme des Klägers als Gastredner auf der Veranstaltung „Palestinians in Europe Conference“ und seine dort gehaltene Rede (Anlage B 6) lassen sich ebenfalls als antisemitisch beurteilen. 75 Der Kläger hat nicht bestritten, dass die an dieser Veranstaltung teilnehmenden Organisationen wie das „Palestine Return Center London“ und die „Palästinensische Gemeinschaft Deutschland e.V.“ Verbindungen zur Hamas aufweisen und Hamas-Anhänger zu ihren Mitgliedern zählen und die Hamas unterstützen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 unstreitig gestellt, dass auf den Demonstrationen, die den Zentralrat der Juden zu seiner Stellungnahme zu den judenfeindlichen Parolen veranlasst hatten und auf die der Kläger in seiner Rede Bezug nahm, von den Demonstranten Parolen wie „Jude, Jude feiges Schwein, komm’ heraus und kämpf’ allein!“, „Scheiß-Juden, wir kriegen euch!“ und „Hamas, Hamas, Juden ins Gas“ gebrüllt wurden und dass er dies im Zeitpunkt seiner Rede wusste. Wenn der Kläger dann in seiner auf dieser Veranstaltung gehaltenen Rede ausführt: „(...) Die Parolen waren aber nicht „judenfeindlich“ sondern schlimmstenfalls anti-israelisch, anti-zionistisch und ein Ausdruck von Wut, des Zorns und Verzweiflung angesichts des Massenmordes an ihren Freunden und Verwandten in Gaza. Vergessen wir nicht, das es insgesamt mehr als 2100 Tote und mehrere Tausend Verletzte gegeben hat und zigtausend Obdachlose, weil tausende von Häusern zerstört worden sind. Eine durchaus verständliche Reaktion, für die sich keiner entschuldigen muss. (...)“, dann rechtfertigt er den Aufruf zur Tötung oder Schädigung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie oder einer extremistischen Religionsanschauung und das Verantwortlichmachen der Juden als Volk für das (tatsächliche oder unterstellte) Fehlverhalten einzelner Juden oder jüdischer Gruppen und erfüllt damit jedenfalls zwei Beispiele für aktuellen Antisemitismus, wie sie von der EFA explizit aufgeführt werden und wie auch die Kammer den Begriff (s.o. 2. a.E.) versteht.

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