Hinsichtlich der Äußerungen in dem am 26.10.2016 veröffentlichten Internetbeitrag, in dem der Kläger unter anderen über die Beklagte als „Sayanim“, sowie als „regelrecht berüchtigt für antidemokratische Gesinnung und rassistischen Ausfälle“ schreibt, habe sie einen Unterlassungsanspruch. 35 Die Bezeichnung der Beklagten als „Sayanim“ erweise sich als antisemitisch. Der Kläger bediene sich der Bezeichnung in ihrer antizionistischen und antisemitischen Verwendungsweise, wonach „Sayanim“ freiwillige jüdische Kollaborateure des israelischen Auslandsgeheimdienstes seien, die Informationen weitergäben, Geheimnisse verrieten und wichtiger Bestandteil der jüdischen Weltverschwörung seien. Die Bedeutung müsse zudem im Zusammenhang mit der konkreten Verwendung des Begriffes durch den Kläger beurteilt werden. Der Kläger behaupte über die Beklagte, sie sei eine Zuarbeiterin eines ausländischen Geheimdienstes, namentlich des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad. Die Behauptung sei nicht nur (unstreitig) unwahr, sondern stelle zugleich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es sei zusätzlich eine schmähende Ehrverletzung, ihr als Jüdin die Fernsteuerung von außen, nämlich durch die israelische Regierung zu unterstellen. 36 Die Behauptung, dass die Beklagte regelrecht berüchtigt für ihre antidemokratische Gesinnung und rassistischen Ausfälle sei, stelle eine rechtswidrige Meinungsäußerung mit schmähendem Charakter dar. 37 Die Äußerung sei ohne sachliches Anliegen getätigt worden. Es würden keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Schlussfolgerung genannt. Stattdessen gehe es dem Kläger allein darum, die Beklagte zu beleidigen und schlecht zu machen. Auch in einer Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers und dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten sei dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten der Vorrang einzuräumen. Die Äußerung enthalte tatsächliche Elemente, die nachweislich unrichtig seien und bewusst falsch behauptet würden. Der Kläger wisse, dass die Beklagte weder antidemokratisch sei, noch rassistische Ausfälle habe. Er wisse auch, dass sie in der Öffentlichkeit keinen dahingehenden schlechten Ruf genieße. Einen solchen wolle er vielmehr erst kreieren. 38 Die Beklagte sei zudem nicht schon wegen polemischer und provozierender Beteiligung am öffentlichen Meinungskampf weniger schutzwürdig. Sie zeige vielmehr einen sachlichen Ansatz, wodurch sich ihre Äußerung in entscheidungserheblicher Weise von der klägerischen Äußerung unterscheide. Außerdem sei die E-Mail der Beklagten lediglich und ausschließlich an zwei Personen und nicht an die Öffentlichkeit im Rahmen eines Meinungskampfes gerichtet gewesen. Der Kläger selbst habe Kenntnis nur durch die Zuleitung durch die KKV Hansa e.V. München erlangt. 39 Für „rassistische Ausfälle“ bleibe den Kläger jede Darlegung schuldig, ebenso für „regelrecht berüchtigt“. 40 Der Kläger erwidert, es bestehe kein eigenständiges Feststellungsinteresse für den Widerklageantrag Ziffer 1, der dem Hauptsacheantrag gewissermaßen spiegelbildlich entspreche. Dem stehe schon das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. 41 Der angesprochene Boykottaufruf des BDS beziehe sich nur auf Waren und Dienstleistungen aus den besetzten Gebieten. 42 Begriffe wie Blockwart und dergleichen würden heutzutage durchaus abwertend als negative Zuschreibung für besonders verabscheuungswürdige Personen und deren Handlungen gebraucht. So habe auch der Kläger in dem konkreten Zusammenhang die Begriffe gebraucht. Indem er bestimmte Personen polemisch als Blockwarte bezeichnete, habe er seine harsche Kritik an diesen Personen zum Ausdruck gebracht, weil er sie mit einem (zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzutreffenden) Personentyp verglich, den er rundheraus ablehne. Hierin liege keine positive Haltung gegenüber derartigen Typen und Institutionen, sondern deren schroffe Ablehnung. In dieser Bedeutung werde der Begriff im heutigen Sprachgebrauch durchweg mit deutlich abwertendem Sinngehalt verwendet. Tatsächliche Antisemiten und

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