Da der Meinungsäußerung des Klägers damit jegliche Tatsachengrundlage fehlt, überwiegt in der insoweit gebotenen Abwägung zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. 116 Die Äußerung des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts zum Gegenschlag gerechtfertigt. Damit wird das Recht bezeichnet, auf öffentlich erhobene ehrkränkende Vorwürfe mit der Wiedergabe der eigenen Sachdarstellung auch gegenüber Meinungsmultiplikatoren wie Presse, Rundfunk etc. zu reagieren, ohne dass dem Angegriffenen, der die Wahrheit der gegen ihn gerichteten Behauptungen leugnet, der Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung obläge. Voraussetzung für eine solche Berechtigung ist aber, dass die Auseinandersetzung noch aktuell ist und dass die „Gegenschlags-Äußerungen“ sich als Verteidigung gegen die in diesem Zusammenhang erhobenen öffentlichen Vorwürfe darstellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 U 152/13 – Rn. 64, juris). 117 Eine solche Situation bestand im Streitfall jedoch nicht. Die Beklagte hatte sich gerade nicht öffentlich über den Kläger geäußert, sie hatte sich vielmehr nur gegenüber zwei Personen in einer E-Mail über den Kläger ausgelassen. Damit liegt die für das Gegenschlagsrecht charakteristische Abwehrsituation nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger die E-Mail der Beklagten auf seiner Webseite in dem Beitrag „... dreht durch“ vom 23.10.2016 (Anlage B 11) öffentlich gemacht hat, führt nicht dazu, dass er sozusagen eigenhändig ein Recht auf Gegenschlag herbeiführen kann. Ein solches hätte ihn im vorliegenden Fall allenfalls gegenüber den Adressaten in der E-Mail zugestanden. Ob diese von seiner Äußerung in dem Beitrag vom 26.10.2016 (Anlage B 12) überhaupt Kenntnis erlangen würden, ist zweifelhaft. 118 Die Beklagte hat gegen den Kläger daher aus § 823 Abs. 1, 1004 analog BGB einen Anspruch auf Unterlassung dieses Teils der Äußerung. 119 Damit ist die Klage unbegründet, die Widerklage zum Teil unzulässig und im Übrigen nur teilweise begründet. 120 Soweit die Beklagte in den Widerklageanträgen 3. a) und b) bei der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform die Internetseite des Klägers mit www.dersemit.de bezeichnet, ist den von ihr vorgelegten Anlagen sowie dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass die zutreffende Internetadresse tatsächlich www.der-semit.de lautet. In den Tenor des Urteils war daher diese Internetadresse aufzunehmen, da diese ersichtlich gemeint war, § 308 ZPO steht dem nicht entgegen. 121 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. 122 Der Streitwert für die Klage wird entsprechend dem Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung auf € 10.000,– festgesetzt, der Streitwert für Ziff. 2 der Widerklage wegen der zeitlichen Einschränkung auf € 6.000,–. Der Streitwert für Ziff. 3. a) und b) der Widerklage wird auf jeweils € 15.000,– festgesetzt, da das Interesse der Beklagten an der Unterlassung dieser Äußerungen aufgrund der weiten Verbreitung im Internet höher anzusetzen ist.

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