Da der Meinungsäußerung des Klägers damit jegliche Tatsachengrundlage fehlt, überwiegt in der insoweit
gebotenen Abwägung zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten und der
Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers das Persönlichkeitsrecht der Beklagten.
116
Die Äußerung des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts zum Gegenschlag
gerechtfertigt. Damit wird das Recht bezeichnet, auf öffentlich erhobene ehrkränkende Vorwürfe mit der
Wiedergabe der eigenen Sachdarstellung auch gegenüber Meinungsmultiplikatoren wie Presse, Rundfunk
etc. zu reagieren, ohne dass dem Angegriffenen, der die Wahrheit der gegen ihn gerichteten Behauptungen
leugnet, der Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung obläge. Voraussetzung für eine solche Berechtigung
ist aber, dass die Auseinandersetzung noch aktuell ist und dass die „Gegenschlags-Äußerungen“ sich als
Verteidigung gegen die in diesem Zusammenhang erhobenen öffentlichen Vorwürfe darstellen (OLG
Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 U 152/13 – Rn. 64, juris).
117
Eine solche Situation bestand im Streitfall jedoch nicht. Die Beklagte hatte sich gerade nicht öffentlich über
den Kläger geäußert, sie hatte sich vielmehr nur gegenüber zwei Personen in einer E-Mail über den Kläger
ausgelassen. Damit liegt die für das Gegenschlagsrecht charakteristische Abwehrsituation nicht vor. Der
Umstand, dass der Kläger die E-Mail der Beklagten auf seiner Webseite in dem Beitrag „... dreht durch“ vom
23.10.2016 (Anlage B 11) öffentlich gemacht hat, führt nicht dazu, dass er sozusagen eigenhändig ein
Recht auf Gegenschlag herbeiführen kann. Ein solches hätte ihn im vorliegenden Fall allenfalls gegenüber
den Adressaten in der E-Mail zugestanden. Ob diese von seiner Äußerung in dem Beitrag vom 26.10.2016
(Anlage B 12) überhaupt Kenntnis erlangen würden, ist zweifelhaft.
118
Die Beklagte hat gegen den Kläger daher aus § 823 Abs. 1, 1004 analog BGB einen Anspruch auf
Unterlassung dieses Teils der Äußerung.
119
Damit ist die Klage unbegründet, die Widerklage zum Teil unzulässig und im Übrigen nur teilweise
begründet.
120
Soweit die Beklagte in den Widerklageanträgen 3. a) und b) bei der Bezugnahme auf die konkrete
Verletzungsform die Internetseite des Klägers mit www.dersemit.de bezeichnet, ist den von ihr vorgelegten
Anlagen sowie dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass die zutreffende Internetadresse tatsächlich
www.der-semit.de lautet. In den Tenor des Urteils war daher diese Internetadresse aufzunehmen, da diese
ersichtlich gemeint war, § 308 ZPO steht dem nicht entgegen.
121
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Grundlage in § 709 ZPO.
122
Der Streitwert für die Klage wird entsprechend dem Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung
auf € 10.000,– festgesetzt, der Streitwert für Ziff. 2 der Widerklage wegen der zeitlichen Einschränkung auf
€ 6.000,–. Der Streitwert für Ziff. 3. a) und b) der Widerklage wird auf jeweils € 15.000,– festgesetzt, da das
Interesse der Beklagten an der Unterlassung dieser Äußerungen aufgrund der weiten Verbreitung im
Internet höher anzusetzen ist.