109 a) Die Ausführungen des Klägers, er sei von der Beklagten durch die E-Mail vom 23. September 2016 daran gehindert worden, von seiner Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch zu machen, was den Kernbestand einer demokratischen Gesinnung, nämlich auch Andersdenkende zu Wort kommen zu lassen, verletze, sind geeignet eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Äußerung, die Beklagte sei für ihre anti-demokratische Gesinnung regelrecht berüchtigt, zu bilden. Es ist zutreffend, dass die Beklagte eine direkte Konfrontation mit dem Kläger nicht zugelassen hat, sondern ohne dessen Einbeziehung und ohne ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben, auf die Absage der Veranstaltung hingewirkt hat. Ein solches Verhalten als antidemokratisch zu bezeichnen, liegt im Bereich des äußerungsrechtlich Erlaubten und stellt keine unzulässige Schmähkritik dar, da ein ausreichender Sachbezug gegeben ist. 110 Auch in der gebotenen Abwägung zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers überwiegt insoweit die Meinungsäußerungsfreiheit. Durch die von dem Kläger gewählte Art der Formulierung mit der er die Beklagte wörtlich zitiert und ihre eigene Formulierung gegen sie wendet, um sie und ihr Vorgehen zu kritisieren, wird deutlich, dass es sich um eine polemische Reaktion auf das Verhalten der Beklagten handelt, die diese hinnehmen muss, da ihr eigenes Verhalten gegenüber dem Kläger diesem ausreichende Anhaltspunkte für diese Bewertung gegeben hat. 111 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die öffentliche Konfrontation mit dem Kläger gerade nicht gesucht, sondern sich darauf beschränkt hat, eine E-Mail an zwei Personen zu schreiben. Es ist das Recht des Klägers, das Vorgehen der Beklagten öffentlich zu machen und öffentlich darauf zu reagieren. Er ist nicht verpflichtet, stillschweigend hinzunehmen, dass er „hinter seinem Rücken“ und ohne, dass ihm eine Einflussmöglichkeit eingeräumt wurde, daran gehindert wurde, einen Vortrag zu halten. Die Beklagte kann sich insoweit gerade nicht darauf berufen, dass sie den öffentlichen Meinungskampf gerade nicht gesucht hat. So wie der Kläger hinnehmen muss, dass die Beklagte ihre Meinung über ihn per E-Mail Personen mitteilt, die eine den Kläger betreffende Entscheidung zu treffen haben, so muss die Beklagte hinnehmen, dass der Kläger diese öffentlich macht und seine Meinung diesbezüglich öffentlich kundtut. 112 b) Soweit der Kläger der Beklagten in seiner Äußerung rassistische Ausfälle unterstellt, hat er keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die eine solche Beurteilung der Beklagten rechtfertigen würden. Auch die EMail der Beklagten, auf die der Kläger mit seiner Äußerung reagiert, lässt keinerlei Rückschlüsse auf ein entsprechendes Verhalten der Beklagten zu. 113 Bei der Äußerung, die Beklagte sei für ihre rassistischen Ausfälle regelrecht berüchtigt, handelt es sich nach den oben dargestellten Grundsätzen um eine Meinungsäußerung, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu verletzen. Aufgrund des ausreichenden Sachbezugs der Äußerung ist diese nicht bereits als Schmähkritik unzulässig. Aus der Äußerung ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Kläger mit dieser Äußerung auf die E-Mail der Beklagten vom 23.9.2016 und die darin enthaltene Äußerung über den Kläger reagiert. Da der Kläger insoweit seine Kritik und seine Verärgerung über das Verhalten der Beklagten zum Ausdruck bringen will und darf, ist ein ausreichender Sachbezug gegeben, so dass nicht die Diffamierung der Beklagten im Vordergrund steht und die Äußerung nicht jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person der Beklagten besteht, zumal eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung für die Annahme einer Schmähung nicht ausreichend ist. 114 Da der Vorwurf rassistischer Ausfälle geeignet ist, den Tatbestand der Verleumdung oder der Beleidigung zu erfüllen, kommt es in der gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers und dem Persönlichkeitsrecht der Beklagten darauf an, ob die Beklagte dem Kläger eine für diese Beurteilung ausreichende Grundlage geboten hat. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers. Die EMail, auf die der Kläger reagiert, stellt keine geeignete Grundlage dafür dar, die Beklagte rassistischer Ausfälle zu bezichtigen. Auch ansonsten hatte der Kläger nichts vorgetragen, was eine solche Beurteilung der Beklagten begründen könnte. 115

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