andere Sayanim sind auch „regelrecht berüchtigt“ für ihre antidemokratische Gesinnung und rassistischen Ausfälle. Das müssen aber andere ertragen.“ 95 a) Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, da in ihr die Sicht und die Bewertung des Klägers auf und über die Beklagte im Vordergrund steht und nicht eine Tatsachenbehauptung, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. dazu oben I. 1.). 96 b) Um zu ermitteln, ob die Äußerung geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht der Beklagten rechtswidrig zu verletzen, ist es zunächst erforderlich, den Sinn der Äußerung zu ermitteln. 97 Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH VI ZR 204/04, vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). 98 c) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien bedeutet der Begriff Sayanim wörtlich übersetzt Zuarbeiter, Gehilfe bzw. Helfer. Ebenso unstreitig wird der Begriff darüber hinaus mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt u.a. auch für Personen verwendet, die politische Anliegen des Zionismus und/oder des Staates Israel unterstützen, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Verwendung des Begriffes für freiwillige jüdische Kollaborateure des israelischen Auslandsgeheimdienstes, also im Sinn einer geheimdienstlichen Tätigkeit in Betracht kommt. 99 Soweit nach dem Verständnis eines unbefangenen verständigen Lesers die Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger in der letztgenannten Bedeutung erfolgte, käme eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten in Betracht. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Sinndeutung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. 100 Bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241; 93, 266). 101 Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (StolpeBeschluss, BVerfG v. 25.10.2005, Az: 1 BvR 1696/98).

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