II.
87
Der Antrag der Beklagten ist in Ziffer 2. unzulässig und im Übrigen nur begründet, soweit die Beklagte die
Unterlassung der Äußerung, sie sei „regelrecht berüchtigt für ihre (...) rassistischen Ausfälle“, begehrt.
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1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Beklagte die Feststellung beantragt, dass sie dem Kläger gegenüber
bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom
21.11.2016, Aktenzeichen 25 O 17754/16, nicht dazu verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten: „... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht
berüchtigt.“, wie dies in der E-Mail der Beklagten vom 23.9.2016 geschehen ist.
89
Da im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage die auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtete
Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage bereits rechtshängig war, fehlt das gemäß § 256 Abs. 1
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Das erfolgreiche Geltendmachen eines Unterlassungsanspruchs setzt materiell-rechtlich voraus, dass die
hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsverletzung besteht. Beurteilt wird die Frage des
Vorliegens der Begehungsgefahr für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dabei muss die
Rechtsverletzung für die Zukunft ernsthaft, das heißt mit großer Wahrscheinlichkeit zu besorgen sein (v.
Hütten in Götting/Scherz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 47 Rz 9), wobei nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eine Vermutung für das
Vorliegen der Wiederholungsgefahr begründet. Es muss daher entweder eine Wiederholungsgefahr
bestehen, weil die Äußerung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgte, rechtswidrig war, oder weil sie
sich aus dem späteren Verhalten der Beklagten ergibt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97 –
Rn. 27, juris).
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Soweit die Beklagte und Widerklägerin also festgestellt haben will, dass der mit der Leistungsklage geltend
gemachte Unterlassungsanspruch bereits im Zeitpunkt des Urteils im Verfahren über den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, Az. 25 O 17754/16, nicht bestand, steht auch dem die Leistungsklage entgegen,
da zur Begründung der erforderlichen Wiederholungsgefahr die Rechtswidrigkeit der Äußerung bezogen auf
den Zeitpunkt der Versendung der E-Mail ist zu prüfen ist.
92
Darüber hinaus handelt es sich bei dem rein zeitlichen Aspekt der begehrten Feststellung nicht um ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, so dass auch aus diesem Grund die Feststellungsklage unzulässig
ist. Keinesfalls darf das Fehlen eines Rechtsverhältnisses durch ein allgemeines Klärungsinteresse
überspielt werden. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 I ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn
dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der
Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das
erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877;
86, 2507). Diese Aspekte sind jedoch Gegenstand der Leistungsklage, so dass daneben eine
Feststellungsklage nicht zulässig ist.
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2. Soweit die Beklagte und Widerklägerin es begehrt, dem Kläger und Widerbeklagten zu untersagen, sie
wörtlich oder sinngemäß als Sayanim zu bezeichnen, steht ihr ein solcher Anspruch aus §§ 823 Abs. 1,
1004 analog BGB nicht zu, da eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht gegeben ist.
94
Am 26.10.2016 veröffentlichte der Kläger einen Internetbeitrag mit dem Titel „Jüdische Chuzpe wird nur
noch von israelischer Chuzpe (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 12), in dem es auszugsweise heißt:
„Erst vor kurzem haben wir es in München erlebt, als die Präsidenten der dortigen jüdischen Gemeinde den
Vortrag eines jüdischen Referenten verhinderte, indem sie per Rundschreiben mitgeteilt hatte: „Speziell der
(jüdische) Hauptreferent ... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“. ... und ... und