Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche StreiXgkeit handele, hat der Kläger die Klage geändert und gegen die Stadtverordnetenversammlung gerichtet. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich auf die geänderte Klage eingelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.11.2014 abgewiesen. Der Kläger habe zwar der Stadtverordnetenversammlung fünf volle Wahlperioden angehört. Er habe jedoch nach der Beurteilung der Stadtverordnetenversammlung seine TäXgkeit als Stadtverordneter nicht „ohne Tadel“ ausgeübt. Diese Einschätzung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Stadtverordnetenversammlung stehe diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Der Kläger hat rechtzeiXg Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Oberverwaltungsgerichts hat er die Klage erneut gegen die Stadt Bremerhaven gerichtet. Er macht geltend, es handele sich bei der aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv zu treffenden Entscheidung nach dem Wortlaut der VorschriV um eine gebundene Entscheidung. Ginge man von einem Ermessensspielraum aus, würde die Ernennung zum Stadtältesten den wechselnden Mehrheiten in der Stadtverordnetenversammlung und damit der poliXschen Opportunität unterworfen. Mandatsträger aus im poliXschen Spektrum weit außen stehender Parteien häoen von vornherein keine Chance, den EhrenXtel zu erlangen. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, gerade dem Kläger erstmals den EhrenXtel zu verweigern, ein Exempel statuiert, mit dem in rechtsstaatswidriger und dem Meinungspluralismus widersprechender Weise kleinere Parteien und ihre Vertreter benachteiligt würden. Er habe seine TäXgkeit als Stadtverordneter ohne Tadel ausgeübt. Dass er teilweise mit Sach- und Ordnungsrufen konfronXert gewesen sei, stelle keine tadelnswerte Amtsführung dar. Es gebe keinen Katalog, bei wie vielen Ordnungsrufen die Amtsausübung tadelnswert sei. Es sei verfehlt, ihm seine temperamentvolle Rednercourage und sein Eintreten für seine Wähler vorzuwerfen. Der Tatbestand „TäXgkeit ohne Tadel“ nehme auf Inhalt und Form parlamentarischer Redebeiträge keinen Bezug. Tadelnswert wäre es, wenn der Amtsträger sich stra^ar gemacht, gegen die Interessen seiner Wähler agiert oder seine Stellung missbraucht häoe. Das sei aber nicht der Fall. Die Stadt Bremerhaven ist der Berufung entgegengetreten. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich immer wieder fremdenfeindlich und naXonalisXsch geäußert. Das sei vom Verwaltungsgericht gewürdigt und vom Kläger nicht substanXiert angegriffen worden. Er habe massiv den Achtungsanspruch von konkurrierenden Parteien und Ausländern verletzt. Aus den Gründen: I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger ist klagebefugt, da eine Rechtsverletzung durch die Ablehnung, ihn zum Stadtältesten zu ernennen, immerhin möglich ist. Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da sich die Beklagte insoweit rügelos auf die Klage eingelassen hat. Die – erneute – Klagänderung in Form des im Berufungsverfahren erklärten Beklagtenwechsels ist nach ZusXmmung der Beklagten und der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich zwar zu Recht gegen die Beklagte (1.). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass über den Antrag, ihn zum Stadtältesten zu ernennen, erneut entschieden wird (2.). Rechtsgrundlage für eine

Select target paragraph3