OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten NordÖR 2017, 248 Ernennung zum Stadtältesten Stadtverfassung Bremerhaven §§ 14 Abs. 2, 23 Abs. 2 Nr. 7 1. § 14 Abs. 2 VerfBrhv verleiht einer Person, die fünf Wahlperioden lang der Stadtverordnetenversammlung Bremerhavens OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten(NordÖR 2017, 248) 249 angehörte, noch nicht allein aufgrund dieses Umstandes den Anspruch, zum Stadtältesten ernannt zu werden. Die VorschriV setzt weiterhin voraus, dass die Person ihre TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt hat. 2. Die Entscheidung hierüber obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Ihr steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu. 3. Die einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur beschränkt hinsichtlich ihrer Willkürfreiheit überprü^ar. OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2016 – 1 LC 25/15 Sachverhalt: § 14 Abs. 2 Satz 1 Stadtverfassung Bremerhaven besXmmt: „Zur oder zum Stadtältesten wird ernannt, wer mindestens fünf volle Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich angehört und die TäXgkeit ohne Tadel ausgeübt hat.“ Die folgenden Sätze 2 bis 5, die durch Ortsgesetz vom 18.5.2006 neu gefasst wurden, enthalten Regelungen über die Gewährung eines Ehrensolds. Dieser soll bis zum Ablauf der 18. Wahlperiode stufenweise verringert und ab der 19. Wahlperiode nicht mehr gewährt werden. Der Kläger war von 1991 bis zum Abschluss der 17. Wahlperiode im Jahr 2011 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, davon die meiste Zeit als Abgeordneter der Deutschen Volksunion (DVU). Mit Schreiben vom 24.5.2011 beantragte er, ihm Ehrenbezeichnung Stadtältester zu verleihen und einen Ehrensold entsprechend der geltenden VorschriVen zu gewähren. Der Stadtverordnetenvorsteher legte darauiin der Stadtverordnetenversammlung am 30.8.2011 eine 5-seiXge Beschlussvorlage vor, die sich insbesondere mit der Frage beschäVigte, ob der Kläger seine TäXgkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv „ohne Tadel“ ausgeübt habe. Insoweit bestünden beim Kläger Zweifel. In den Protokollen der Haushaltsberatungen über die Redebeiträge des Klägers – für die einige Beispiele genannt wurden – fänden sich fast durchgängig Ausdrücke und Redewendungen, mit denen einzelne Stadtverordnete, die Stadtverordnetenversammlung oder Teile der Bevölkerung in öffentlicher Sitzung beleidigt und beschimpV würden. Zur Verdeutlichung des poliXschen Hintergrunds des Klägers werde auf einen Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2007 hingewiesen, in dem festgestellt werde, dass die DVU sich zwar in ihrem Parteiprogramm zur freiheitlich demokraXschen Grundordnung bekenne, sie in ihrer AgitaXon jedoch fremdenfeindliche, rassisXsche und anXsemiXsche PosiXonen vertrete. Der Kläger habe die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung erheblich belastet. Eine posiXve Entscheidung in seinem Fall würde auch die Leistungen bereits ernannter Stadtältester relaXvieren. Entsprechend dem Beschlussvorschlag des Stadtverordnetenvorstehers beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 8.9.2011: „Der ehemalige Stadtverordnete T. hat seine TäXgkeit in der Stadtverordnetenversammlung nicht ohne Tadel im Sinne des § 14 Abs. 2 VerfBrhv ausgeübt. Der Antrag, ihm die Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ zu verleihen, wird abgelehnt.“ Der Kläger hat am 10.10.2011 Klage erhoben. Zunächst war die Klage gegen die Stadt Bremerhaven gerichtet.

Select target paragraph3