Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich um
eine kommunalverfassungsrechtliche StreiXgkeit handele, hat der Kläger die Klage geändert
und gegen die Stadtverordnetenversammlung gerichtet. Die Stadtverordnetenversammlung
hat sich auf die geänderte Klage eingelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil
vom 26.11.2014 abgewiesen. Der Kläger habe zwar der Stadtverordnetenversammlung fünf
volle Wahlperioden angehört. Er habe jedoch nach der Beurteilung der
Stadtverordnetenversammlung seine TäXgkeit als Stadtverordneter nicht „ohne Tadel“
ausgeübt. Diese Einschätzung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Stadtverordnetenversammlung stehe diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Der
Kläger hat rechtzeiXg Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Oberverwaltungsgerichts hat er
die Klage erneut gegen die Stadt Bremerhaven gerichtet. Er macht geltend, es handele sich
bei der aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv zu treffenden Entscheidung nach dem
Wortlaut der VorschriV um eine gebundene Entscheidung. Ginge man von einem
Ermessensspielraum aus, würde die Ernennung zum Stadtältesten den
wechselnden Mehrheiten in der Stadtverordnetenversammlung und damit der poliXschen
Opportunität unterworfen. Mandatsträger aus im poliXschen Spektrum weit außen
stehender Parteien häoen von vornherein keine Chance, den EhrenXtel zu erlangen. Die
Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, gerade dem Kläger erstmals den EhrenXtel zu
verweigern, ein Exempel statuiert, mit dem in rechtsstaatswidriger und dem
Meinungspluralismus widersprechender Weise kleinere Parteien und ihre Vertreter
benachteiligt würden. Er habe seine TäXgkeit als Stadtverordneter ohne Tadel ausgeübt. Dass
er teilweise mit Sach- und Ordnungsrufen konfronXert gewesen sei, stelle keine tadelnswerte
Amtsführung dar. Es gebe keinen Katalog, bei wie vielen Ordnungsrufen die Amtsausübung
tadelnswert sei. Es sei verfehlt, ihm seine temperamentvolle Rednercourage und sein
Eintreten für seine Wähler vorzuwerfen. Der Tatbestand „TäXgkeit ohne Tadel“ nehme auf
Inhalt und Form parlamentarischer Redebeiträge keinen Bezug. Tadelnswert wäre es,
wenn der Amtsträger sich stra^ar gemacht, gegen die Interessen seiner Wähler agiert oder
seine Stellung missbraucht häoe. Das sei aber nicht der Fall. Die Stadt Bremerhaven ist der
Berufung entgegengetreten. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe sich immer wieder fremdenfeindlich und
naXonalisXsch geäußert. Das sei vom Verwaltungsgericht gewürdigt und vom Kläger nicht
substanXiert angegriffen worden. Er habe massiv den Achtungsanspruch von
konkurrierenden Parteien und Ausländern verletzt. Aus den Gründen: I. Die Klage ist als
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger ist klagebefugt, da eine
Rechtsverletzung durch die Ablehnung, ihn zum Stadtältesten zu ernennen, immerhin
möglich ist. Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage
nicht entgegen, da sich die Beklagte insoweit rügelos auf die Klage eingelassen hat. Die
– erneute – Klagänderung in Form des im Berufungsverfahren erklärten Beklagtenwechsels
ist nach ZusXmmung der Beklagten und der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 91 Abs.
1 VwGO zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich zwar zu Recht gegen
die Beklagte (1.). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass über den Antrag, ihn
zum Stadtältesten zu ernennen, erneut entschieden wird (2.). Rechtsgrundlage für eine