te erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen werden die zur Prüfung stehenden Versammlungsbe-
schränkungen der Antragsgegnerin nicht gerecht. Weder sind die mitgeteilten Gründe
als tragende Gründe ausreichend, noch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin ansatzweise die Gesichtspunkte erkennen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei ist die Sollvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG – wie
Sollvorschriften allgemein – für den Regelfall als zwingende Vorschrift anzusehen, lediglich in Ausnahmefällen kann von der Darlegung der Gesichtspunkte für die Ausübung des
Ermessens abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Zwischen
Anzeige der Versammlung und Entscheidung durch die Antragsgegnerin sind mindestens
zwei Tage vergangen, die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Entscheidung hätte
nutzen können und müssen.
11
Eine bloß formelhafte, allgemeine Begründung, die zum konkreten Fall keine hinreichenden Angaben enthält, wie hier im Fall der Begründung durch die Antragsgegnerin, reicht
nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1982 – 9 A 34/81= NJW 1984,
1138 (1139), Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, Rn. 18 ff.).
12
Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung der Beschränkungen Nr. 11 und 12 nur vor,
dass diese lediglich die „Rechtspflicht der Versammlungsleitung für die Dauer der Versammlung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen“ konkretisierten. Die Versammlungsleitung habe „für den störungsfreien Ablauf der Versammlung“ zu sorgen. Auch habe sie „Verstöße gegen die angeordneten Beschränkungen unverzüglich zu unterbinden“ (S. 4 der streitgegenständlichen Verfügung). Diese Ausführungen vermögen die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung nicht begründen, sondern verweisen pauschal auf Pflichten der Versammlungsleitung aus dem Gesetz und die Rechtsfolgen von Beschränkungen, deren Rechtmäßigkeit vorliegend jedoch
zu prüfen ist und die von der Antragsgegnerin zu begründen waren. Außer der Angabe
zum Thema „Frieden in Nahost“ legt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über die
Anzeigerin, mögliche Redebeiträge auf der Versammlung vor oder anderweitige Erkenntnisse vor. Selbst der Inhalt des telefonischen Kooperationsgesprächs ist nicht enthalten.
Abgesehen von E-Mails zwischen den Beteiligten zur Anmeldung und genaueren Daten
der Antragstellerin sowie Versammlung (Telefonnummer und Teilnehmerzahl) sowie einer Information per E-Mail an die Polizei und die Übermittlung der streitigen Versammlungsverfügung per E-Mail an die Antragstellerin enthält die Behördenakte keinerlei wei-
teren Inhalt, sodass nicht ansatzweise ersichtlich ist, auf welche Erkenntnisse und Tatsachen die Antragsgegnerin ihre Gefahrenprognose stützt. Aus dem Bescheid und der vorgelegten Behördenakte geht nicht einmal hervor, ob es sich um eine Versammlung aus
pro-palästinensischen Kreisen handelt oder nicht. Daher ist die Veranlassung, die zu dem
Erlass der Beschränkungen des streitgegenständlichen Bescheids geführt hat, nicht erkennbar.
13
Auf richterlichen Hinweis vom 1. Dezember 2023, wonach die Antragsgegnerin bisher eine Gefahrenprognose vermissen lässt, aus der hervorgeht, welche der den einzelnen Beschränkungen Nr. 11 und 12 zugrundeliegenden Äußerungen auf der streitgegenständlichen Versammlung zu erwarten sind, führt die Antragsgegnerin lediglich aus, dass auf
einer Versammlung am 25. November 2023 zu dem Thema „Krieg beenden, Waffenstillstand in Palästina/Israel“, die nicht von der Antragstellerin angezeigt oder geleitet wurde
und zu der auch nicht bekannt ist, ob die Antragstellerin überhaupt daran teilgenommen
hat oder aus anderem Grunde im Zusammenhang mit dieser Versammlung steht, gegen
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