hat Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei
überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn.
37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372
m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen
Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche
Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen
(siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146
ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.).
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Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweisen sich die angegriffenen Beschränkungen in materieller Hinsicht – ungeachtet der
möglichen Verfassungswidrigkeit seiner gesetzlichen Grundlage (dazu unter a.) – als voraussichtlich rechtswidrig (dazu unter b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des
Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom
12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L
3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn
31), 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.) sowie 24. November
2023 (Az. 5 L 3760/23.F, für die Veröffentlichung vorgesehen) ausführlich dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer
Versammlung nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz weiter fest
und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az.
2 B 1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen.
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b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die
streitige Beschränkungsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung
beruht, da sich die angegriffenen Versammlungsbeschränkungen bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Jenseits
verfassungsrechtlicher Überlegungen liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG nicht vor.
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Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem
Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennba- Seite 2 von 6 -