und für Heimat vom 2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, ändert an dieser Überzeugung nichts). Mit Ausnahme der Äußerung „Juden Kindermörder“, deren strafrechtliche Relevanz durch die Anknüpfung der Ritualmordlegende an in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens nach § 130 StGB gegeben ist, von der sich die Antragstellerin jedoch glaubhaft distanziert, müssen alle übrigen Äußerungen, die Gegenstand der Beschränkungen Nr. 11 und 12 sind, im Kontext ihrer Äußerung bewertet werden. Einen entsprechenden Kontext trägt die Antragsgegnerin außer mit dem kaum nachvollziehbaren Verweis auf die Versammlung am 25. November 2023 nicht vor. Das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen kann daher nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. 18 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen. - Seite 6 von 6 -

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