Beschränkungen, bestimmte Äußerungen zu tätigen, verstoßen worden sei (Bl. 55 dGA).
Weder sind dem Gericht die Beschränkungen bekannt, noch liegen konkrete Informatio-
nen zu den Verstößen vor. Festzuhalten ist, dass bei einer Teilnehmeranzahl von etwa
1.600 Personen nur wenige Festnahmen aus strafrechtlichem Anlass erfolgten („festgenommen wurden vier Personen“, Bl. 58 d.A.) und durch einen Sprecher antisemitische
Äußerungen getätigt worden sein sollen, die aber der Versammlungsleiter selbst unterbunden hat. Ferner sei es laut Antragsgegnerin zu antisemitischen Äußerungen und dem
Ausruf der Parole „from the river to the sea“ gekommen. Aus dem Polizeibericht zur Versammlung am 25. November 2023 geht nicht hervor, um welche Äußerungen oder Taten es sich konkret gehandelt habe, die die Polizei in den wenigen Einzelfällen zum Einschreiten bewegte. Die Antragsgegnerin meint, dass aufgrund der damaligen Verstöße
gegen die Beschränkung bestimmter Äußerungen, auch bei der streitgegenständlichen
Versammlung von Verstößen auszugehen sei. Beide Versammlungen seien vergleichbar,
weil sie ein übereinstimmendes Thema hätten und einen ähnlichen Teilnehmerkreis aufwiesen (Bl. 56 dGA). Woher die Antragsgegnerin die Annahme zu dem ähnlichen Teilnehmerkreis trifft bleibt offen, zumal dem Gericht nicht bekannt ist, wie die zugrundeliegende Versammlung und wem gegenüber beworben wurde.
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Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über den genauen Inhalt der Äußerungen im Zusammenhang mit der Versammlung vom 25. November 2023 (mit Ausnahme des Ausrufs „from the river to the sea“) hat, die möglicherweise strafrechtlich relevant sind. Dennoch ist die Vergleichbarkeit dieser Versammlung mit
der streitgegenständlichen der einzige tatsächliche Anhaltspunkt, den die Antragsgegnerin zur Begründung der Beschränkung anführt. Insbesondere trägt die Antragsgegnerin
keine Erkenntnisse über die Anzeigerin der streitgegenständlichen Versammlung, über
potentielle Teilnehmer, über das Werben der Versammlung oder über die geplanten Reden vor. Einen Vermerk über das telefonisch stattgefundene Kooperationsgespräch liegt
der Antragsgegnerin nicht vor (Bl. 56 dGA). Folglich ist nicht erkennbar, welche konkrete thematische Ausrichtung die Versammlung, mit der Ausnahme des Bezugs zu Nahost aufgrund des benannten Versammlungsthemas, haben wird. Die Antragsgegnerin bewegt sich mit ihrer Gefahrenprognose im Bereich bloßer unsubstantiierter Verdachtsmomente und vagen Spekulationen. Daher kann der pauschale Vergleich mit der Versammlung vom 25. November 2023, die eindeutig pro-palästinensischen Kreisen aufgrund des
Anzeigers, des Werbens und der geplanten Reden zuzuordnen war, keine Beschränkungen tragen, die bestimmte Äußerungen betreffen.
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Insofern bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte i.S.d. § 14 Abs. 1 HVersFG, aus denen sich ableiten ließe, dass die mittels der Beschränkungen in Nr. 11 und 12 untersagten Parolen bei Durchführung der Versammlung tatsächlich ausgerufen werden könnten,
sodass von keiner Gefahr einer hinreichenden Veranlassung seitens der Antragstellerin
oder der von ihr angezeigten Versammlung, welche die Beschränkungen Nr. 11 und 12
begründen können, ausgegangen werden kann.
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Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte – quod non –, dass etwa die Parole
„from the river to the sea“ gerufen würde, ist deren strafrechtliche Einordnung fraglich
und vor allem eine Frage des Einzelfalls, die sich daher für eine versammlungsrechtliche
Beschränkung – insbesondere unter den hier gegebenen Umständen – nicht eignet (vgl.
VG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2023, Az. 5 L 3760/23.F, der zur Veröffentlichung vorgesehen ist, mit Verweis auf VG Münster, Beschluss vom 17. November 2023
– 1 L 1011/23 –, juris Rn. 17 ff.; das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern
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