Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Frankfurt 5. Kammer
Normen:
Art 8 Abs 1 GG, Art 14 HV, § 14 Abs 1 HVersFG
01.12.2023
5 L 3868/23.F, 2 B 1715/23
ECLI:DE:VGFFM:2023:1201.5L3868.23.F.00
Beschluss
Beschränkungen einer Versammlung zum
Thema >>Frieden in Nahost<< rechtswidrig
Leitsatz
1. Zur Begründung einer Beschränkung von bestimmten Ausrufen einer Versammlung muss
die Versammlungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Rahmen einer Gefahrenprognosse
anführen, wonach entsprechende Ausrufe auf der Versammlung zu erwarten sind. Allein der
Verweis auf den Titel der angezeigten Versammlung reicht nicht aus. Ohne hinreichende Veranlassung dürfen Beschränkungen ohne nachprüfbare Verbindung zur angezeigten Versammlung nicht angeordnet werden.
2. Die strafrechtliche Einordnung der Parole >>from the river to the sea<< ist eine Frage des
Einzelfalls. Eine Prüfung muss daher abhängig vom Kontext vor Ort durch die zuständige Behörde erfolgen und eignet sich damit auch nicht für eine versammlungsrechtliche Beschränkung. Das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, ändert an dieser Überzeugung nichts.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 1. Dezember 2023, 5 L 3868/23.F, Beschluss
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2023, 2 B 1715/23, Beschluss
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
vom 30. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung
des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 30. November 2023 (Az: …) wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der am 30. November 2023 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
vom 30.11.2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
30.11.2023, Az: …, zugegangen am 30.11.2023, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 11 sowie Nr. 12 wiederherzustellen,
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