"Hineinwachsen" in die Voraussetzungen für das Wahlrecht (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12).
Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, über den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil zu
entscheiden, wenn es ihn für entscheidungsreif hält. Das Oberlandesgericht hat das
landgerichtliche Teilurteil auch in der Sache bestängt. Nach tatrichterlicher Überzeugung war
im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren die Arbeitsfähigkeit des Klägers
im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf nur um 40 v.H. beeinträchngt. Der Berufungsrichter
ist dabei dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Chrisnan, H., gefolgt,
das dieser auf Grund der Untersuchungsbefunde des Dr. R., H., erstaPet hat. Nach Auffassung
des Sachverständigen ist die Annahme einer höheren Beeinträchngung der Arbeitsfähigkeit
medizinisch nicht zu begründen. Diese Feststellungen rechrerngen die Ablehnung des
Anspruchs auf Rente. Die Revision bekämp` sie mit Verfahrensrügen. Diese greifen nicht
durch. Eine Begründung ist nach Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht erforderlich. Da die
Arbeitsfähigkeit des Klägers als Fotograf im Zeitpunkt der Entscheidung noch 60 v.H. betrug,
kommt es auf die von der Revision gestellte Frage, ob an den Grundsätzen der Entscheidung
BGH RzW 1968, 27 Nr. 17 festzuhalten ist, nicht an. Aus diesen Gründen wird die Revision mit
der Kostenfolge aus §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
3