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begründe das besondere Vollzugsinteresse und führe im Abwägungsprozess zwingend
dazu, die Belange des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Die Öffentlichkeit habe einen
Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig
seien,
deren
persönliche
Integrität
außer
Zweifel
stehe.
Der
Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da es keine andere geeignete Maßnahme gebe, die ihn
weniger belaste und die Gefahr schwerwiegender Nachteile für den Dienstherrn oder Dritte
ausschließe. Es komme weder eine vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, noch
eine Umsetzung oder Abordnung in Betracht, da es wegen der Art und Schwere der zur
Last gelegten Straftaten unerlässlich sei, ihn vollständig aus dem dienstlichen Bereich zu
lösen. Eine weitere Zusammenarbeit sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht
zumutbar. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass der Beamte
umgehend aus dem aktiven Dienst entfernt werde, wenn derart schwerwiegende Vorwürfe
gegen ihn erhoben würden und bislang nicht ausgeräumt seien. Eine andere
Ermessensentscheidung sei aus diesen Gründen nicht geboten. Zur endgültigen Klärung
der Vorwürfe sei der Verlauf und Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Von der
vorherigen Anhörung sei wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks abgesehen worden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein. Zur
vorläufigen Bewertung des Auswertungsergebnisses heiße es, dass vorbehaltlich einer
rechtlichen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft sich zumindest nach polizeilicher
Einschätzung die Verdachtsmomente gegen ihn in Bezug auf strafbare Verhaltensweisen
gemäß §§ 86a, 130 StGB, welcher noch keiner Verjährung unterliege, nicht bestätigt
hätten, ebenso wenig die Vermutung, er sei in rechtsextremen, szenetypischen
Internetforen oder auch bekannten sozialen Netzwerken entsprechend aktiv gewesen.
Dieses Ergebnis beziehe sich jedoch auf rein strafrechtliche Betrachtungen und bedeute
nicht, dass keinerlei auffällige, beachtenswerte Inhalte festgestellt respektive vorgebracht
worden seien, denn realiter habe er sich im Besitz einer Vielzahl von Daten und Inhalten
mit eindeutig ausländerfeindlichen, rassistischen sowie nationalsozialistischen Tendenzen
befunden. Alle diese Erkenntnisse sollten in einer Gesamtschau darauf hindeuten, dass er
über ein fest verankertes Weltbild verfüge, das geprägt sei von Rassismus,
Feindseligkeiten gegenüber „Nicht-Deutschen“ und dem historischen Nationalsozialismus
respektive dessen Anführer und Regime einschließlich der rechtsextremistischen
Symbolik. Der Ermittlungsvorgang gebe diese Wertung jedoch nicht her. Er sei Mitglied in
einer WhatsApp-Gruppe gewesen, in der aus Anlass der Flüchtlingskrise 2015/16 dann
zuspitzend zugegebenermaßen zu beanstandende Korrespondenz geführt worden sei. Die
Gründe hierfür seien aus seiner Sicht im Bericht der Sonderermittlerin zutreffend
wiedergegeben worden und dokumentierten gerade nicht ein fest verankertes Weltbild,
sondern vielmehr eine zur damaligen Zeit aufgeschaukelte Situation, der sich auch er nicht