3 Mit Bescheid vom 23.11.2020, dem Antragsteller am 24.11.2020 persönlich übergeben (Bl. 95 d. BA), verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1), untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG iVm § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziff. 3). Das Verbot werde ausgesprochen, da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Werde einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so könne ihm nach § 48 BremBG auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Dem Antragsteller werde aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat und somit ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass umgehend und vor einer abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. Bestätige sich der Verdacht, habe er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Die sofortige Vollziehung des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte werde angeordnet, da es nicht vertretbar sei, dass er seinen Dienst – auch für die Dauer eines etwaigen Vor- und Klagverfahrens – weiter versehe. Nach dem derzeitig vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen bestehe der begründete Verdacht, dass er fortgesetzt strafbare Handlungen begangen habe. Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei dem Dienstherrn aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens nicht zuzumuten, die unverzügliche Verhinderung einer weiteren Dienstausübung sei bis zur abschließenden Prüfung der zur Last gelegten Vorwürfe zwingend notwendig. Die Belange des Dienstherrn und auch des Gemeinwohls seien in diesem Fall höher zu bewerten als sein Individualinteresse an der weiteren Ausübung seines Amtes. Eine weitere Dienstausübung durch ihn hätte erhebliche Gefahren für das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zur Folge, da der Eindruck entstünde, sein Fehlverhalten würde hingenommen und keine ernst zu nehmende Konsequenz nach sich ziehen. Angesichts des von ihm verursachten Vertrauensverlustes sei sein Verbleiben im Dienst derzeit weder den übrigen Bediensteten der Feuerwehr Bremen noch der Öffentlichkeit zumut- und vermittelbar. Die Notwendigkeit, Ansehen und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren,

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