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19.07.2010 – AN 1 S 10.01292 –, juris Rn. 52), leitete die Antragsgegnerin das
Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits am 25.11.2020 ein; die am
23.11.2020 getroffene Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG erweist sich daher auch
nicht aus diesem Grund als rechtswidrig.
Das
Verbot
der
Führung
der
Dienstgeschäfte
erweist
sich
auch
nicht
als
ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen
der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt
sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als
solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob – unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine
weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin
liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung
anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer
oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken
(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 – 6 B 1198/21 –, juris Rn. 16 - 17, BayVGH,
Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom
17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn.
17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39
BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.)
Insoweit sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen
Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schwere der im Raum stehenden
dienstrechtlichen Gefahrenlage lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit
als unvertretbar erscheinen. Zu berücksichtigen ist, dass dem Antragstellerdurch das
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine
erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Schließlich stand der Antragsgegnerin auch
kein milderes Mittel zur Verfügung. Nach den obigen Ausführungen bestehen hinreichende
Anhaltspunkte für eine nationalistische Gesinnung des Antragstellers, so dass es der
Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den
Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu
beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche
Tätigkeit des Antragstellers. Sowohl eine weitere Zusammenarbeit mit seinen