22 19.07.2010 – AN 1 S 10.01292 –, juris Rn. 52), leitete die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits am 25.11.2020 ein; die am 23.11.2020 getroffene Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG erweist sich daher auch nicht aus diesem Grund als rechtswidrig. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 – 6 B 1198/21 –, juris Rn. 16 - 17, BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. 17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.) Insoweit sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schwere der im Raum stehenden dienstrechtlichen Gefahrenlage lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Zu berücksichtigen ist, dass dem Antragstellerdurch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Schließlich stand der Antragsgegnerin auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Nach den obigen Ausführungen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine nationalistische Gesinnung des Antragstellers, so dass es der Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Sowohl eine weitere Zusammenarbeit mit seinen

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