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etwaige Auslöser dieser mittlerweile verfestigten Wertvorstellung – wie die Flüchtlingskrise
2015/16 sowie schwierige Einsätze – und der Umgang hiermit durch ironische „Memes“
vermögen seine erkennbare Grundeinstellung nicht zu relativieren oder zu rechtfertigen. In
Kombination mit den dargelegten weiteren Verhaltensweisen des Antragstellers lässt sich
ein Werteverständnis erkennen, welches Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Gerade dies ist
jedoch im Einsatz mit Hilfebedürftigen unterschiedlichster Migrationshintergründe
unerlässlich. Wenngleich sämtliche Kollegen angegeben haben, dass der Antragsteller im
Dienst nicht hiernach unterscheide, ist durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung das
Vertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich
beschädigt. Dass er angibt, auch in seiner Freizeit positive Begegnungen mit Menschen
mit Migrationshintergrund erlebt und diesen teilweise auch geholfen zu haben, vermag
hieran nichts zu ändern.
Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des
Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen kann als
untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen
werden. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf, sich auf die generelle
Unvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung
verlassen zu können. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder hat der
Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen
kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine
unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein
Verweis auf bestehende Freundschaften respektive Bekanntschaften mit Mitbürgern
ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des
Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er
freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint.
Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich
geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck
nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt
angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder über einen Zeitraum von
ca. 5-6 Jahren fern. Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als
geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem
Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine
fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der sowohl die sittliche Reife als
auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und
menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen müssen (vgl. zur charakterlichen
Eignung OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2015 – 6 B 326/15 –, juris Rn. 12 - 22).