13 da ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet worden wäre. Ob diese Erwägungen eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund des Ermittlungszwecks als öffentliches Interesse tatsächlich entbehrlich machen, kann letztlich dahinstehen. Denn bei der unterbliebenen Anhörung handelt es sich um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 BremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsachenentscheidung heilbaren Verfahrensfehler und es kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, Rn. 29, juris unter Verweis auf Külpmann, in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn.956). (b) Die Verbotsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. (aa) Gemäß § 39 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens zu unterbinden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7, OVG NW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 S. 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: September 2022, § 39 Rn. 29). Ein

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