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Dienstkollegen auf einem anderen Posten als auch eine weitere Beschäftigung bei der
Feuerwehr Bremen oder in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes ist aufgrund
der Schwere des zur Last gelegten Verstoßes nicht zumutbar.
b) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in
den Diensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der
Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) ist
hingegen begründet.
Gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der
Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den
dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen
untersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Nach den
Ausführungen unter a) ist der Tatbestand der Regelung mit dem sofort vollziehbaren
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) erfüllt. Jedoch ist das vom Gesetzgeber
eröffnete
Ermessen
streitgegenständlichen
durch
die
Verfügung
Antragsgegnerin
sind
nicht
hinsichtlich
ausgeübt
worden.
der
2
Ziff.
Der
keinerlei
Ermessenserwägungen zu entnehmen. Dies stellt einen Ermessensausfall dar. Im Hinblick
hierauf kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
streitgegenständlichen Verfügung hinsichtlich der Ziff. 2 noch den gesetzlichen formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen,
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,
28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.