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Insgesamt spricht für eine der verfassungsgemäßen Grundordnung entgegenstehende
Werteinstellung des Antragstellers die Art und Häufigkeit seiner Posts in den WhatsAppGruppen in Kombination mit seiner zu Tage getretenen Faszination für die NS-Zeit, der
Personen Hitlers und Steiners sowie einer generellen Gewaltverherrlichung. Hieraus ergibt
sich ein Weltbild, in welchem er Personen anhand ihrer Nationalität eingruppiert, sich
bewusst von diesen abgrenzt und diese als minderwertig einstuft. Der Antragsteller hat
auch ganz bewusst diese Werteinstellung – wenngleich nicht öffentlich – gegenüber
seinem Kollegenkreis über Jahre hinweg kundgetan, sich selbst auf der Arbeit als
“
bezeichnen lassen und immer wieder Berichte über Einsätze mit den Posts verknüpft. Er
hat damit zumindest unabhängig vom internen Vorgang des „Habens“ dieser Einstellung
diese auch – wenngleich nur dienstintern – kundgetan, was den Anforderungen an das
durch die Rechtsprechung geforderte „Mehr“ genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017
- 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff. und 29 f., BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2
A 7/21 –, juris Rn. 29). Es handelt sich gerade nicht um eine gänzlich innere Überzeugung
des Antragstellers, die er öffentlich nicht vertreten würde, sondern er ist an vielen Stellen
der Initiator in den Chat-Gruppen. Das hierdurch zerrüttete Vertrauen seines Dienstherrn
als auch der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Dienstausübung sind insoweit
schutzbedürftig. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich diese Einstellung auch
auf seine Dienstausübung auswirken könnte, auch wenn dies bislang nicht gesehen ist.
(cc) Nach alledem bestand ein auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
beruhender Verdacht einer Gefahrenlage für den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin
aufgrund der – mittlerweile auch in der Öffentlichkeit bekannten – nationalistischen
Gesinnung des Antragstellers. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 S. 1
BeamtStG bestanden mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen
Verfügung und bestehen auch gegenwärtig fort. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als
Notmaßname nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine gesicherte Aufklärung erzielt werden
kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39
S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als
drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf
Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet wird (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491
– juris Rn. 32). Dies ist vorliegend bereits geschehen, da die Antragsgegnerin parallel zum
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in einem gesonderten Schritt ein Verfahren im
Sinne von § 39 S. 2 BeamtStG – ein Disziplinarverfahren – am 25.11.2020 eingeleitet hat.
Unabhängig davon, dass eine Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG auch alternativ zur
vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 BremDG gewählt werden kann (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 25.06.2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 3, VG Ansbach, Beschluss vom