19 Das Ergebnis der politikwissenschaftlichen Einschätzung des Antragstellers wird durch die weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt; die Kammer gelangt aufgrund des Gesamtbildes der Ermittlungen zu dem Ergebnis einer bei dem Antragsteller vorhandenen nationalistischen Gesinnung, welche der verfassungsgemäßen Grundordnung insbesondere in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegensteht, mithin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt. Auch in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften “ identifiziere und sich deshalb wird bestätigt, dass sich der Antragsteller selbst mit auch diesen Spitznamen angeeignet habe. Er werde von allen auf der Feuerwache so ). Aus dem zusammenfassenden Vermerk vom angesprochen (Bl. 50 d. EA ) ergibt sich, dass in der WhatsApp-Gruppe 07.04.2021 (Bl. 593 ff. d. EA “ von 2019 bis 2020 Auszüge auf insgesamt 939 Seiten vorhanden sind, durch welche zahlreiche ausländerfeindliche, rassistische und sich auf den Nationalsozialismus beziehende Inhalte ausgetauscht wurden und sich über Teilen zum teilweise populistischen Austausch zwischen den Gruppenteilnehmern – auch dem Antragsteller – entwickelten. Letztlich vermögen auch die weiteren Einwände des Antragstellers an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass das Ermittlungsverfahren letztlich durch die Staatsanwaltschaft Verden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 86a StGB durch das Posten in den privaten WhatsApp-Gruppen nicht erfüllt wurde (vgl. Verfügung StA vom ). Gleichsam können diese Posts ein Dienstvergehen 29.06.2022, Bl. 30 d. EA begründen, sofern sich hieraus unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz ein Verstoß gegen die Verfassungstreue ableiten lässt. Nach Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist es für den Antragsteller auch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dieses etwaige Vergehen weiter prüfen und ggf. eine disziplinarische Maßnahme hierauf stützen will. Sie hat entsprechend auch im hiesigen Eilverfahren ihre Begründung hierauf gestützt (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2022, Bl. 104 d. GA). Der Umstand, dass der Antragsteller kein Mitglied einer rechtsradikalen oder nationalistisch geprägten Organisation ist, vermag an seiner zu Tage getretenen Grundeinstellung nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, ob er sich ersichtlich nach außen positioniert, wird durch seine Handlungen ersichtlich, dass er die verfassungsgemäße Grundordnung durch seine Wertvorstellungen nicht anerkennt. Auch

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