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solcher Verdacht ist für das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes ausreichend
(vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7 sowie
Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom
25.03.2021 – 6 B 2055/20 – juris Rn. 21). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
gemäß § 39 S. 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme
trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine
sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle
Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die
Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere
Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Entsprechend dem Zweck des Verbotes
genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer
Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 S. 2 BeamtStG
aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis
erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder
das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 05.10.2021 – 6 B 1346/21 – juris Rn. 20 m. w. N.).
(bb) Dies zugrunde gelegt ist das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte durch zwingende dienstliche Gründe der dienstrechtlichen
Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der
beabsichtigten – mittlerweile auch durchgeführten – Einleitung eines Disziplinarverfahrens
mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst begründet. Aufgrund
hinreichender
Anhaltspunkte
wird
dem
Antragsteller
eine
Straftat,
mithin
ein
Dienstvergehen, von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer
abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend
erforderlich sei. Bei einem bestätigten Verdacht hätte er das Vertrauen, dass ihm als
Beamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur
abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit
anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch
darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren
persönliche Integrität außer Zweifel stehe.
Zwar ist der Antragsteller den Vorwürfen hinsichtlich seiner rechtsradikalen respektive
nationalistischen Grundeinstellung entgegengetreten. Auch hat sich der zunächst in der