12 (1) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober 2021, § 39 BeamtStG Rn. 68). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, Beschluss vom 07.05.2013 – M 5 S 13.1380; Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18). Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Die Antragsgegnerin bewertet die Notwendigkeit, Ansehen und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren höher als die Individualinteressen des Antragstellers. Hiermit wird dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO in Bezug auf Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung genügt. (2) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19; VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 22). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 23.11.2020 (Ziff. 1) bestehen. (a) Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 23.11.2020 vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Mitbestimmungsgremien sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Zwar soll der Beamte gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des Verbots gehört werden. Eine Anhörung des Antragstellers hat vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht stattgefunden. Nach den Ausführungen in der Verfügung sei eine Anhörung nicht erfolgt,

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