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Sexismus in der Feuerwehr Bremen?“ vom Mai 2021 werde verwiesen, ebenso auf die in
der Behördenakte enthaltenen politikwissenschaftliche Einschätzung der Direktion
Kriminalpolizei
) vom 30.03.2021. Hieraus ergebe sich, dass bei
dem Antragsteller eine im Hinblick auf das bestehende Beamtenverhältnis unzumutbare
charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der dem Beamten auferlegten
Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für seine Erhaltung einzutreten,
bestehe. Die weitere Dienstausübung des Antragstellers sei nicht zu verantworten, da
ansonsten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige
dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Demgegenüber müsse das persönliche
Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes
zurücktreten. Aufgrund des ersichtlich wieder aufgenommenen und aktiv weiter
betriebenen Disziplinarverfahrens erscheine die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung nicht angezeigt. Vielmehr überwiege unverändert und offensichtlich das
Vollzugsinteresse bezüglich des Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin als auch die beigezogenen
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Bremen und Verden verwiesen. In die
Verwaltungsvorgänge hat das Gericht dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt. In die
Ermittlungsakten hatte der Antragsteller bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren
über seine Prozessbevollmächtigten spätestens im März 2022 vollständig Akteneinsicht
(vgl. Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft
, Band III, Bl. 26).
II.
1. Die zulässigen Anträge haben in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes
öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat,
welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich
zu begründen.