11 Sexismus in der Feuerwehr Bremen?“ vom Mai 2021 werde verwiesen, ebenso auf die in der Behördenakte enthaltenen politikwissenschaftliche Einschätzung der Direktion Kriminalpolizei ) vom 30.03.2021. Hieraus ergebe sich, dass bei dem Antragsteller eine im Hinblick auf das bestehende Beamtenverhältnis unzumutbare charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der dem Beamten auferlegten Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für seine Erhaltung einzutreten, bestehe. Die weitere Dienstausübung des Antragstellers sei nicht zu verantworten, da ansonsten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Demgegenüber müsse das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes zurücktreten. Aufgrund des ersichtlich wieder aufgenommenen und aktiv weiter betriebenen Disziplinarverfahrens erscheine die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht angezeigt. Vielmehr überwiege unverändert und offensichtlich das Vollzugsinteresse bezüglich des Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin als auch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Bremen und Verden verwiesen. In die Verwaltungsvorgänge hat das Gericht dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt. In die Ermittlungsakten hatte der Antragsteller bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren über seine Prozessbevollmächtigten spätestens im März 2022 vollständig Akteneinsicht (vgl. Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft , Band III, Bl. 26). II. 1. Die zulässigen Anträge haben in der Sache nur teilweise Erfolg. a) Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen.

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