wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 8 CS 10.1720 – BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.3.1957 – I C 16.55 – BVerwGE 4, 342/344 f. = juris Rn. 17; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18 Rn. 15). Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, ist es im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht erforderlich, dass nach der anzustellenden Prognose eine Beeinträch gung des Gemeingebrauchs tatsächlich unvermeidbar eintri . Vielmehr reicht es aus, dass eine derar ge Störung abstrakt zu erwarten ist. Ganz en ernte und aller Voraussicht nach unwahrscheinliche Möglichkeiten, aber auch nach den Erwartungen der Verkehrsteilnehmer unbedeutende Wirkungen bleiben außer Betracht (Wiget, a.a.O., Art. 18 Rn. 15; Art. 22 Rn. 29 m.w.N.). Liegt keine abstrakte Gefährdung vor und wird daher das ö entliche Interesse aus straßenrechtlicher Sicht nicht berührt (vgl. BGH, U.v. 28.9.1982 – KZR 17/81 – NVwZ 1983, 499 f. = juris Rn. 12), richtet sich die Sondernutzung nach Art. 22 BayStrWG mit der Folge, dass für die Einräumung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße keine ö entliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sondern eine privatrechtliche Gesta ung der Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 BayStrWG), die nach bürgerlichem Recht eingeholt werden muss (zu Ausnahmeregelungen aufgrund einer Satzung gemäß Art. 22a BayStrWG vgl. unten Nr. 1.3). 20Nach diesen Maßstäben scheidet die Möglichkeit einer Gemeingebrauchsbeeinträch gung durch einen oder zwei in der Gehwegdecke der C* ...straße verlegte Stolpersteine hier aus. Das Verwaltungsgericht geht zutre end davon aus, dass ein bündig im Gehweg be ndlicher Stolperstein die Sicherheit und Leich gkeit des Verkehrs nicht beeinträch gen kann. Auch das kurzzei ge Stehenbleiben von Passanten zum Lesen der Inschri auf der jeweils rund 100 cm2 großen Messingpla e oder das Vorbeilenken der Schri e aus Respekt vor den Opfern des Holocaust kann zu keiner solchen Beeinträch gung führen. Dies und die Feststellung, dass insoweit eine gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung vorliege, stellt auch der Kläger nicht ernstlich infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Bereits im Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 30. Juli 2015 ist ausgeführt, dass Stolpersteine „niveaugleich in das P aster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen“ werden (S. 2 der Behördenakte). Auch in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 bestä gt der Klägerbevollmäch gte, dass Stolpersteine die Sicherheit und Leich gkeit des Verkehrs nicht beeinträch gten, weil sie „fast niveaugleich mit der Straßendecke“ verlegt würden (S. 108 der Gerichtsakte). Soweit er geltend macht, dass jede Verlegungssitua on einzigar g sei und sich Stolpersteine zwischen 1mm und 10mm über der Straßenober äche be nden könnten (S. 108 f. der Gerichtsakte), folgt daraus nichts Anderes. Denn Unebenheiten in der Straßenober äche im Bereich von bis zu 10 mm können die Sicherheit und ti tt ff fi tt ff tf fl ti ti ft ti tt ti ti ti fl ff ti ti ti fi ti tt ti fl ti ti Leich gkeit des Fußgängerverkehrs und damit den Gemeingebrauch des Gehwegs nicht

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