benutzt. Danach stellen die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins im Gehweg einer
ö entlichen Straße eine Sondernutzung dar, weil die Benutzung der Straße (vgl. unten Nr. 1.1.1)
hierdurch nicht zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken (vgl. unten Nr. 1.1.2) erfolgt.
141.1.1 Die Verlegung und der dauerha e Verbleib eines Stolpersteins im ö entlichen
Straßengrund sind als „Benutzung“ der Straße im Sinn der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1
Satz 1 BayStrWG einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für den Verlegungsvorgang selbst, also
die Einbringung eines Stolpersteins in die ö entliche Straße. Mit der Einbringung wird in die
Substanz des Straßenkörpers eingegri en, zu dem auch ein unselbständiger Gehweg mit
Gehwegdecke, Unterbau und Grund gehören (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BayStrWG; vgl. auch
Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 15, 41). Dieser
Eingri stellt eine Straßenbenutzung dar. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch
des Wortes „Benutzung“, das so viel wie „Verwenden“ oder „Gebrauchmachen“ von einer Sache
bedeutet (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2000 – 8 B 99.3497 – VGH n.F. 54, 37/39 f. = juris Rn. 21 zu § 50
Abs. 1 TKG a.F.), und wird durch die Gesetzesmaterialien zum Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes bestä gt, in denen das „Aufgraben“ einer Straße ausdrücklich als Beispiel für die
„Benützung der Straße“ angeführt wird (vgl. LT-Beil. 3/2832, S. 30).
15Auf die Eigentumsverhältnisse an der C* ...straße und auf die mit der Verlegung verbundenen
Eigentumseingri e kommt es insoweit nicht an. Aufgrund der Widmung steht gemäß Art. 13 Abs. 1
BayStrWG dem Straßenbaulas räger und damit der Beklagten (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) in jedem
Fall die Ausübung der Rechte und P ichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die
Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert, einschließlich der Befugnisse aus Art. 22
BayStrWG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 –
BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 8 f.; B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 10), dass sich die Widmung
mit ihren Rechtswirkungen in einer solchen Tiefe in das Straßengrundstück erstreckt, wie der
Straßenbaulas räger ein Interesse an der Sicherstellung der ö entlichen Zweckbes mmung des
Straßengrundstücks haben kann. In diesem Umfang übt er zur Aufrechterhaltung des
Gemeingebrauchs die Rechte und P ichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen. Die Frage, ob,
in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper Veränderungen zugelassen
werden, berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, auf die es gemäß Art. 13 Abs. 1
BayStrWG ankommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – BayVBl 1998, 469 =
juris Rn. 9 f.; bestä gt durch B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 11 f.; Wiesinger/Markuske,
Straßenrecht, 2003, S. 254).
161.1.2 Die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins in ö entlichen Straßen gehen über den
ti
ff
ff
ff
ff
ft
ff
fl
fl
tt
ti
ti
ff
tt
ff
ff
Gemeingebrauch hinaus, weil sie nicht für Zwecke des Verkehrs erfolgen, und zwar weder im