2Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 durch seinen Prozessbevollmäch gten bei der Beklagten die „Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen als erlaubte Sondernutzung“. Dabei wies er darauf hin, dass die Steine niveaugleich in das P aster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen würden und dass die Sicherheit und Leich gkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträch gt werde. Zudem erklärte er die Bereitscha , sämtliche Modalitäten der Verlegung im Rahmen eines ö entlich-rechtlichen Vertrags zu regeln. Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. 3Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Verp ichtungsklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte unter Au ebung des Bescheids vom 3. November 2015 zu verp ichten, die Erlaubnis zur Verlegung von zwei Stolpersteinen an der C* ...straße * zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Au ebung dieses Bescheids zu verp ichten, den Antrag vom 30. Juli 2015 unter Berücksich gung der Au assung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Verlegung von Stolpersteinen sei dem kommunika ven Gemeingebrauch zuzurechnen. Insoweit sei es auch möglich, einen Antrag auf Feststellung einzureichen. Das Gericht werde um richterlichen Hinweis gebeten, wenn es sich dieser Ansicht anschließe. Jedenfalls stelle die Verlegung eine gemeinverträgliche Sondernutzung dar. Der Gemeingebrauch werde nicht beeinträch gt. Weiterhin hat der Kläger ein Rechtsgutachten vorgelegt, das er zu seinem Vortrag gemacht hat. Darin ist unter anderem ausgeführt, dass durch die Verlegung von Stolpersteinen ein Substanzeingri in den Straßenkörper sta inde, der die Grenzen der Widmung überschreite. Die Veränderung des Straßenkörpers durch Stolpersteine sei daher nicht als Gemeingebrauch anzusehen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht „über der Straßenober äche“ im Sinn des § 1 Abs. 3 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten befänden. 4In der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Frage erörtert, ob eine ö entlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine privatrechtliche Vereinbarung erforderlich ist. Dabei hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung des Gerichts für Stolpersteine in ö entliche Verkehrs ächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dür en. Der Klägerbevollmäch gte hat darau in erklärt, dass die Beklagte entsprechende Vertragsangebote des Klägers stets abgelehnt habe. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis, dass für Klagen auf Abschluss von Gesta ungsverträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, hat der Kläger davon abgesehen, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern. 5Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der ti ti fh ff fl tt ti ti fl ft fl ti fl fl ff ft fl ff fh ff ti ti ff ff ttf fh Sondernutzungserlaubnis, weil keine ö entlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis, sondern eine

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