„Wollens“ bringt er klar zum Ausdruck, dass es nicht um eine abweichende Rechtsansicht geht,
über die letztlich ein Gericht entscheiden kann, sondern um ein volunta ves Element, die Inten on
des Klägers, über die nur die Klägerpartei selbst bes mmt. Die Wesensgrenze der Auslegung wäre
aber überschri en, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese
nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 – 8 B 9.89 – juris Rn. 2; OVG LSA,
B.v. 19.8.2009 – 3 L 41/08 – juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Au . 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
Der Kläger muss sich insofern an seinem Vortrag festhalten lassen, dessen Wortlaut einer
erweiternden Auslegung oder Umdeutung seiner Anträge entgegensteht.
48Dies begegnet auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Darlegungsp icht des § 124a VwGO
dazu, dem Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Ermi lungen die Feststellung zu ermöglichen, ob
der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04
– NVwZ 2005, 1176 = juris Rn. 20). Angesichts des de zitären Vorbringens zu einem
möglicherweise weitergehenden Klageziel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der
Ausführungen im Zulassungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine
Verletzung seines verfahrensrechtlichen Anspruchs auf eine umfassende Entscheidung über das
Sachbegehren hinreichend substanziiert hat. Zu berücksich gen ist dabei auch, dass er anwaltlich
vertreten ist, selbst wenn dies nicht zu einem Ausschluss einer wohlwollenden Auslegung führt
(vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 17). Die geforderte
Darlegung wäre einem durchschni lichen, auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet nicht
spezialisierten Rechtsanwalt aber mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen (vgl. zu diesem
Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 14).
494.3 Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe einen rechtlichen Hinweis
dahingehend erteilen müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass nicht eine Versagungsgegenklage vorrangig
sei, sondern nach vorläu ger Einschätzung eine Verp ichtung zum Abschluss eines Vertrags (S. 112
f. der Gerichtsakte), erfolgt diese Rüge erstmals mit Schri satz vom 10. April 2017 und damit
verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das
Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Problema k der
Sondernutzungserlaubnis darauf hingewiesen hat, dass für Stolpersteine in ö entlichen
Verkehrs ächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dür en (S.
180 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Zur weiteren Verdeutlichung hat das Gericht
dargelegt, dass für Klagen auf Abschluss von Gesta ungsverträgen der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten gegeben wäre. Damit hat es gerade den vom Kläger vermissten Hinweis in
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der mündlichen Verhandlung gegeben. Dass eine Versagungsgegenklage nicht auf eine