wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 8 CS 10.1720 – BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl.
auch BVerwG, U.v. 14.3.1957 – I C 16.55 – BVerwGE 4, 342/344 f. = juris Rn. 17; Wiget in Zeitler,
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18 Rn. 15). Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, ist es
im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht erforderlich, dass nach der anzustellenden
Prognose eine Beeinträch gung des Gemeingebrauchs tatsächlich unvermeidbar eintri . Vielmehr
reicht es aus, dass eine derar ge Störung abstrakt zu erwarten ist. Ganz en ernte und aller
Voraussicht nach unwahrscheinliche Möglichkeiten, aber auch nach den Erwartungen der
Verkehrsteilnehmer unbedeutende Wirkungen bleiben außer Betracht (Wiget, a.a.O., Art. 18 Rn.
15; Art. 22 Rn. 29 m.w.N.). Liegt keine abstrakte Gefährdung vor und wird daher das ö entliche
Interesse aus straßenrechtlicher Sicht nicht berührt (vgl. BGH, U.v. 28.9.1982 – KZR 17/81 – NVwZ
1983, 499 f. = juris Rn. 12), richtet sich die Sondernutzung nach Art. 22 BayStrWG mit der Folge,
dass für die Einräumung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße keine ö entliche
Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sondern eine privatrechtliche Gesta ung der
Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 BayStrWG), die nach bürgerlichem Recht eingeholt werden
muss (zu Ausnahmeregelungen aufgrund einer Satzung gemäß Art. 22a BayStrWG vgl. unten Nr.
1.3).
20Nach diesen Maßstäben scheidet die Möglichkeit einer Gemeingebrauchsbeeinträch gung
durch einen oder zwei in der Gehwegdecke der C* ...straße verlegte Stolpersteine hier aus. Das
Verwaltungsgericht geht zutre end davon aus, dass ein bündig im Gehweg be ndlicher
Stolperstein die Sicherheit und Leich gkeit des Verkehrs nicht beeinträch gen kann. Auch das
kurzzei ge Stehenbleiben von Passanten zum Lesen der Inschri auf der jeweils rund 100 cm2
großen Messingpla e oder das Vorbeilenken der Schri e aus Respekt vor den Opfern des
Holocaust kann zu keiner solchen Beeinträch gung führen. Dies und die Feststellung, dass insoweit
eine gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung vorliege, stellt auch der Kläger nicht ernstlich
infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Bereits im Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
vom 30. Juli 2015 ist ausgeführt, dass Stolpersteine „niveaugleich in das P aster bzw. in den Belag
des jeweiligen Gehwegs eingelassen“ werden (S. 2 der Behördenakte). Auch in seiner
Stellungnahme vom 10. April 2017 bestä gt der Klägerbevollmäch gte, dass Stolpersteine die
Sicherheit und Leich gkeit des Verkehrs nicht beeinträch gten, weil sie „fast niveaugleich mit der
Straßendecke“ verlegt würden (S. 108 der Gerichtsakte). Soweit er geltend macht, dass jede
Verlegungssitua on einzigar g sei und sich Stolpersteine zwischen 1mm und 10mm über der
Straßenober äche be nden könnten (S. 108 f. der Gerichtsakte), folgt daraus nichts Anderes. Denn
Unebenheiten in der Straßenober äche im Bereich von bis zu 10 mm können die Sicherheit und
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Leich gkeit des Fußgängerverkehrs und damit den Gemeingebrauch des Gehwegs nicht