engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinn eines auf Begegnung und Kommunika on mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog. kommunika ven Verkehrs (vgl. zum Verkehrsbegri Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rn. 19 . und 38 .; BVerwG, U.v. 9.11.1989 – 7 C 81.88 – BVerwGE 84, 71/73 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 22.6.2010 – 8 BV 10.182 – BayVBl 2011, 176 = juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich dabei um ein in den ö entlichen Straßenkörper verlegtes Kunstprojekt des Künstlers Gunter Demnig, mit dem im Sinn eines „gedanklichen Stolperns“ die Erinnerung an die Vertreibung und Vernichtung der Opfer des Na onalsozialismus lebendig erhalten werden soll (vgl. h p://www.stolpersteine.eu/ leadmin/pdfs/Statement_Inschri en_2017.pdf; vgl. auch UA S. 18). Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. 17Soweit der Klägerbevollmäch gte erstmals im Zulassungsverfahren mit Schri satz vom 10. April 2017 (S. 109 der Gerichtsakte) geltend macht, Stolpersteine seien Teil des „kommunika ven Gemeingebrauchs“ (und damit keine Sondernutzung), ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern auch widersprüchlich im Hinblick auf seinen Vortrag im Schri satz vom 10. Oktober 2016, bei dem Einbau eines Stolpersteins handle es sich um eine Sondernutzung (S. 54, 59 der Gerichtsakte). Auch das vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts gegeben sei (S. 130 f. der Akte des Verwaltungsgerichts). Im Übrigen setzt ein kommunika ver Verkehr grundsätzlich ein objek v-verkehrsmäßiges Verhalten voraus (Papier in Ehlers/Fehling/ Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Au . 2013, Band 2, § 43 Rn. 64). Zum kommunika ven Verkehr zwischen Verkehrsteilnehmern gehört die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt – gleichgül g aus welchem Grund – oder zur Fortbewegung, nicht jedoch das Einbringen von Gegenständen in den Straßenkörper (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1978 – 7 C 6.78 – BVerwGE 56, 63/65 f. = juris Rn. 12; Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 43 Rn. 60; Stahlhut in Kodal/Krämer, Straßenrecht, Handbuch, 7. Au . 2010, Kap. 27 Rn. 4.1). 181.2 Die Sondernutzung unterliegt jedoch keiner Erlaubnisp icht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es fehlt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutre end ausgeführt hat, daran, dass durch den bzw. die beiden Stolpersteine in der C* ...straße der Gemeingebrauch beeinträch gt werden kann. 19Der Gemeingebrauch wird beeinträch gt, wenn die tatsächliche Benutzung des ö entlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs (im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, also einschließlich des kommunika ven Verkehrs) sowie den Anforderungen der ti ti ti ti ff ft ft ff fl ti ff ti fl fl ti ti ff ff ti ti fi ff ti ti ti ft tt Sicherheit und Leich gkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall

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