8 ZB 16.1819 M 2 K 15.5323 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ... gegen ... vertreten durch den Oberbürgermeister, Baureferat - Abteilung Verwaltung und Recht – Beklagte – bevollmäch gt: ... Rechtsanwälte ... beteiligt: Landesanwaltscha Bayern als Vertreter des ö entlichen Interesses, wegen Sondernutzung, hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2016, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2017 folgenden Beschluss Tenor: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1Der Kläger begehrt – ausweislich seines Vorbringens in der Zulassungsbegründung – die Verp ichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines „Stolpersteins“ des Künstlers Gunter Demnig, den er in den Gehweg der als ff ft ti fl Orts Straße gewidmeten und im Eigentum der Beklagten stehenden C* ...straße einbauen will.

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