- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wie hier, verfolgt und hat es die - im einzelnen erfahrungsgemäß meist gar nicht mehr
aufzuschlüsselnden - Aufwendungen für die Auswanderung gleichfalls verfolgter
unterhaltsberechtigter Familienangehöriger gemacht, dann hat es in der Höhe der
Gesamtaufwendungen bis zu deren Höchstbetrag (5.000 DM für jedes ausgewanderte
Familienmitglied, §57 Abs. 3 BEG) das Recht zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs.
Mit der - wie hier - erfolgreichen Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs durch das
Familienoberhaupt erlischt das Recht des einzelnen Familienangehörigen, selber diejenigen
Aufwendungen für die Auswanderung geltend zu machen, die das Familienoberhaupt auf Grund
seiner zur Zeit der Auswanderung bestehenden Unterhaltspflicht aus seinem Vermögen bestritten
hat. Es würde dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts, grundsätzlich nur den einem
Verfolgten unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen, zuwiderlaufen, wenn es dem Kläger
nach Deckung des seinem Vater durch Aufwendung der Auswanderungskosten entstandenen
Schadens gestattet wäre, dadurch zu einer vom Gesetzgeber nicht gebilligten Doppelentschädigung
zu gelangen, daß er unter den geschilderten Umständen auch seinerseits noch befugt wäre, seinen
Ersatzanspruch gemäß §57 BEG gegen das beklagte Land geltend zu machen. Zwar soll
grundsätzlich die Frage des Ausgleichs zwischen dem Verfolgten und dem Aufwendenden die
Entschädigungsorgane, auch im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens (§179 BEG), nicht
belasten; dieser Ausgleich bleibt der Regelung der Beteiligten vorbehalten. Es würde aber gegen
Treu und Glauben verstoßen, wenn unter den hier vorliegenden Umständen ein Kind seinen Vater
an der Geltendmachung der für dieses im Rahmen der Familienauswanderung gemachten
Aufwendungen hindern oder, nach Befriedigung des von dem Vater für das Kind miterhobenen
Ersatzanspruchs, nochmals in eigenem Namen mit dem gleichen Anspruch an das beklagte Land
herantreten konnte. Einem solchen Vorgehen würde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
entgegenstehen. Bejaht man in diesem Sinne eine selbständige Klageberechtigung des Vaters, und
zwar ohne besondere Abtretungserklärung oder Vollmacht des Klägers, so ist darin die
Berechtigung zur Verfügung über den Anspruch im Prozeß auch im Vergleichswege eingeschlossen.
Eine - wie ausgeführt, lediglich zur gesetzlich unzulässigen Doppelentschädigung führende - weitere
Anspruchsberechtigung des Klägers selbst ist daher im vorliegenden Falle zu verneinen, obwohl der
Kläger an dem von seinem Vater geschlossenen Vergleich prozessual nicht beteiligt war.
2.
Die Bestimmung des §9 Abs. 4 BEG steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift behandelt den
Vorteilsausgleich, der dann nicht eintritt, wenn Leistungen auf Grund einer gesetzlichen oder
sittlichen Unterhaltspflicht erbracht worden sind. Hier dagegen handelt es sich um die Frage, wer
zur Geltendmachung eines entstandenen Schadens berechtigt ist.
Auch die vorerwähnte Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1958 steht der obigen Auffassung
nicht entgegen. Wie hier lediglich ausgesprochen, sieht der Gesetzgeber die für mehrere
Familienmitglieder aufgewandten Auswanderungskosten nicht als Kosten der Auswanderung der
Gesamtfamilie oder des Familienoberhauptes an und macht sie nicht als solche zum Gegenstande
der Entschädigung; vielmehr sind die für den einzelnen Verfolgten aufgewandten Kosten
Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, so daß in seiner Person die
tatbestandmäßigen Voraussetzungen des §57 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt sein müssen. Damit wird
aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, nur die mit Rücksicht auf §57 Abs. 3 BEG
bedeutsame Selbständigkeit des Anspruchs jedes einzelnen Familienmitgliedes festgestellt.
Dagegen kann aus der Entscheidung nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, das
Familienoberhaupt sei zur Geltendmachung der in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für
minderjährige Kinder getragenen notwendigen Auswanderungsaufwendungen nicht berechtigt.
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3/28/2022