- Quelle: beck-online DIE DATENBANK beklagte Land einen [xxxxx] gleich, in dem sich u.a. H. verpflichtete, die am 7. November 1956 erhobene Klage zurückzunehmen. Die Rücknahme ist am 27. Mai 1957 erklärt worden. Im Antrag vom 22. November 1957 hat der jetzige Kläger H. Entschädigung für die von seinem Vater für ihn gewendeten Auswanderungskosten begehrt. Das Landesamt für Wiedergutmachung hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19. November 1957 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe, die Aufwendungen von seinem Vater getragen worden seien, keine Einbuße erlitten, die Aufwendungen des Vaters seien durch den Vergleich vom 23. Mai 1957 ausgeglichen. Zur Begründung der sich gegen diesen Bescheid richtenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich binde ihn nicht, da er nicht daran beteiligt gewesen sei, seine Ansprüche seien durch den Vergleich nicht erledigt. Er hat die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 1.780 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die für die Person des Klägers entstandenen, von seinem Vater aufgewendeten Auswanderungskosten seien von dem hierzu berechtigten Vater geltend gemacht worden und durch die rechtskräftigen Bescheide vom 4. Mai und 5. Juni 1956 erledigt. Da die Rechtskraft erst nach der Veröffentlichung des Bundesentschädigungsgesetzes eingetreten sei, habe ein neuer Antrag über die Auswanderungskosten nicht mehr gestellt werden können; der Kläger sei dazu außerdem nicht aktiv legitimiert. Mit der Berufung hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt. Er hat sich gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt, daß bei einer Familienauswanderung ausschließlich das Familienoberhaupt zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wegen der Auswanderungskosten legitimiert sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der mündlichen Verhandlung auf 1.726,13 DM ermäßigten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung hängt, da die Voraussetzungen der §1 Abs. 1, §2 BEG in der Person des Klägers angesichts der Auswanderung gerade 1938 und der damaligen Zustände in Deutschland unbedenklich zu bejahen sind, in erster Linie von der Frage ab, wem die Berechtigung zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Auswanderungskosten im Falle einer Familienauswanderung zusteht. I. Das Oberlandesgericht hat diese Berechtigung lediglich dem Vater des Klägers, Rudolf H., zugebilligt. Es hat eingeräumt, der Anspruch auf Entschädigung gemäß §57 BEG stehe grundsätzlich jedem Verfolgten zu, durch dessen Auswanderung notwendige Aufwendungen entstanden seien. Jeder Verfolgte habe daher einen eigenen Anspruch. Eine Schädigung des Vermögens des Verfolgten, insbesondere seines Inlandsvermögens, sei dabei, abweichend von den für die Ansprüche aus §56 BEG geltenden Voraussetzungen, nicht erforderlich. Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne Bedeutung, von wem die Aufwendungen erbracht worden seien. In den Fällen der Familienauswanderung sei jedoch das Familienoberhaupt jedenfalls dann zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche für die notwendigen Aufwendungen der Auswanderung der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder berechtigt, wenn diese http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393724 2 von 5 3/28/2022

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