34 c) Die vom Oberlandesgericht für die betroffenen Fälle verhängten Einzelstrafen entfallen. Entsprechend §354 Abs. 1 StPO setzt der Senat für die für beide Angeklagten jeweils verbleibenden drei Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung für den Angeklagten J. Einzelfreiheitsstrafen von je zehn Monaten fest, für den Angeklagten B. von je acht Monaten. Dieses Strafmaß orientiert sich an den vom Staatsschutzsenat jeweils niedrigsten verhängten Einzelstrafen. 35 d) Die vom Oberlandesgericht gebildeten Gesamtstrafen können bestehen bleiben. Angesichts der ohnehin nur maßvoll erhöhten Einsatzstrafen und der zahlreichen verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass es ohne die entfallenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. 36 5. Ergänzend ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Möglichkeit des §267 Abs. 1 Satz 3 StPO zumindest untunlich sein kann, Ablichtungen der inkriminierten Hassbeiträge in die Urteilsurkunde aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris mwN). 37 Schäfer 38 Paul 39 Anstötz 40 Erbguth 41 Kreicker

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