BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - 3 StR 424/22
Fundstelle
openJur 2023, 7890
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
1. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und B.
wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai
2022 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
2
a) der Angeklagte J. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 55 Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 54 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung,
3
b) der Angeklagte B.
der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 22 Fällen, davon in 21
Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung.
4
2. Ihre weitergehenden Revisionen sowie die Revision des Angeklagten Ba.
5
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
werden verworfen.
Gründe
6
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
7
den Angeklagten J. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 66 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 65 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
8
den Angeklagten B.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 57 Fällen, davon in 56
Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,
9
den Angeklagten Ba.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwölf Fällen, davon in
elf Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
10
Außerdem hat der Staatsschutzsenat Einziehungsentscheidungen getroffen. Die von allen Angeklagten erhobenen
Sachrügen haben für die Angeklagten J. und B.
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
dringen sie ebenso wie die von den Angeklagten J. und B.
geltend gemachten Verfahrensrügen aus den in den
Antragsschriften des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen in der Sache nicht durch (§ 349 Abs. 2 StPO).
11
I.
12
1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte J.
ab dem Jahr 2014 im Internet antisemitische
Hassbotschaften verbreitete. Er entwarf und veröffentlichte insbesondere eine Vielzahl von Karikaturen, die mit einem
schlagwortartigen Text versehen waren, der unter anderem eine vorgebliche weltweite Unterdrückung von Nicht-Juden
durch Juden thematisierte. Auf diese Weise wollte er Internetnutzer zum Hass auf Juden anstacheln und Mitstreiter
gewinnen.
13
Nachdem er auf anderen Social-Media-Kanälen gesperrt worden war, bewegte sich der Angeklagte weitgehend auf der
russischen Plattform vk.com, die über etwa eine Million aktive Nutzer verfügte. Dort veröffentlichte er die genannten
Inhalte unter der von ihm erdachten Bezeichnung "Goyim Partei". Für mindestens 30 vermeintliche nationale
Untergruppen der "International Goyim Party" (IGP) erstellte er eigene Social-Media-Seiten, denen er länderspezifische
Namen wie "Goyim Partei Deutschland" (GPD), "Sveriges Gojim Arbetareparti" (SGAP) oder "British Goyim Party"
(BGP) gab. Dadurch wollte er den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung erzeugen. Außerdem legte er
Goyim-Themen-Seiten an, auf denen zum Beispiel judenfeindliche Filme und Musiktitel verbreitet und heruntergeladen
werden konnten. Alle Seiten waren für jedermann öffentlich zugänglich. Er verwendete einheitlich ein von ihm
entworfenes Logo, das einem Hakenkreuz ähnelte (eckiges schwarzes "G" in einem weißen Kreis auf rotem
Hintergrund), verlinkte die Seiten untereinander und errichtete Gruppen, denen unter vk.com registrierte Nutzer durch
einen Klick beitraten, im Fall der GPD-Seite allein zuletzt 459 Personen. Die Gruppenmitglieder konnten ihrerseits auf
den Goyim-Seiten Beiträge einstellen, herunterladen oder kommentieren.
Ab dem Jahr 2015 mobilisierte der Angeklagte außerdem erfolgreich Gleichgesinnte, die zu einer Zusammenarbeit mit