aufgehoben und den Antrag im Übrigen unter Ausklammerung der in Ziffer
19 - 23 der Anschuldigungsschrift bezeichneten Anschuldigungen zurückgewiesen.
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Auf der Grundlage der Stellungnahme des Oberleutnants D vom 31. Juli 2017
(gemeint: 2018) und der vorliegenden Screenshots sei der Soldat zwar hinreichend verdächtig, die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Handlungen nach Ziffer 1 - 19 tatsächlich begangen und damit gegen seine nach § 10
Abs. 6, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Alt. 2 SG bestehenden soldatischen Pflichten verstoßen zu haben. Damit stehe zwar eine Dienstgradherabsetzung im Raum, nicht jedoch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis wie
§ 126 Abs. 2 WDO sie für die Einbehaltung von Dienstbezügen verlange. Denn
ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht, die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des § 8 Alt. 1 SG anzuerkennen, sei nicht hinreichend
wahrscheinlich. Die Äußerungen des Soldaten deuteten auf ein Bedürfnis nach
Anerkennung in der Offiziersgruppe und auf einen fragwürdigen Humor für geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen hin. Die Äußerungen
seien zudem in der Regel spontan und situativ erfolgt. Gegen eine verfassungsfeindliche Einstellung könne auch sprechen, dass er während der Dienstzeit und
bei Veranstaltungen geselliger Art oder Freizeitveranstaltungen eine vorbildliche Haltung als Offizier gezeigt und sich zuvor bezüglich des Nationalsozialismus oder Antisemitismus nicht befürwortend geäußert oder entsprechende
Tendenzen gezeigt habe. Auch die Stellungnahmen der Vertrauensperson, anderer Angehöriger der Einheit oder die Mitteilungen des militärischen Abschirmdienstes erhärteten nicht den Verdacht, dass der Soldat rechtsextremistisch sei.
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6. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den
Beschluss des Truppendienstgerichts, soweit er dem Antrag des Soldaten stattgegeben hat. Dessen Annahme, die Äußerungen des Soldaten seien vor allem
Ausdruck seines Bedürfnisses nach Anerkennung und eines fragwürdigen Humors, sei nicht nachvollziehbar. Er habe mit dem Versand der unter Anschuldigungspunkten 8 - 11, 17 und 18 der Anschuldigungsschrift bezeichneten Textund Bildnachrichten gegen seine Pflicht nach § 8 Alt. 1 SG verstoßen. Seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Gesinnung zeige
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