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cc) Im vorliegenden Fall vermag jedoch die Annahme des Truppendienstgerichts, die Äußerungen des Soldaten in den beiden WhatsApp-Gruppen würden
lediglich auf ein Bedürfnis nach Anerkennung und auf einen (fragwürdigen)
Humor für situativ und spontan geäußerte geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen hindeuten, nicht zu überzeugen. Es hat zwar nachvollziehbar dargestellt, dass einige der angeschuldigten Äußerungen nur als Kameraden-, Vorgesetzten- oder Beamtenbeleidigungen zu werten sind und dass die
übrigen Äußerungen isoliert betrachtet als spaßhaft, unernst oder sarkastisch
angesehen werden könnten. Es hat jedoch insbesondere der ungewöhnlichen
Häufung von Putschforderungen und mit nationalistischem Vokabular unterlegten Umsturzfantasien nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn je öfter
ein Soldat nach außen hin halbernst gewaltsame Aktionen gegen demokratisch
legitimierte Amtsträger herbeiwünscht und je öfter er sich nationalsozialistischer Rhetorik bedient, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit
seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe.
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(1) Äußerungen wie "Der Feind ist die eigene Führung", die seinerzeitige Bundesministerin der Verteidigung gehöre "der jüdischen Wehrzersetzungsverschwörung" an, dem (damaligen) Generalinspekteur der Bundeswehr sei
"... eins mit meinem Karabiner über (den Kopf zu ziehen) und dann wird er vom
Hof gejagt!", dem Hitler-Zitat "Die gesamte Generalität (sei) nichts weiter als
ein niederträchtiger Haufen treuloser Feiglinge…" und "ich bin Reichsbürger,
die können mich" drücken objektiv eine Gesinnung aus, die gegen § 8 Alt. 1 SG
verstößt.
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Denn der Begriff "freiheitliche demokratische Grundordnung" in § 8 SG ist
identisch mit dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie
er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar
2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am
politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von
Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den
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