Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere das staatliche Gewaltmonopol (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 36).
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Mit der Pflicht aus § 8 SG ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NSIdeologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken.
Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG unter anderem
dann vor, wenn ein Soldat Ausdrücke oder Redewendungen verwendet, die - wie
vorliegend - auf Sympathien zum NS-Regime (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni
2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 38 ff. m.w.N.) oder gar auf die
Leugnung deutscher Staatlichkeit in Verbindung mit der Rechtfertigung von
Angriffen auf ihre Repräsentanten schließen lassen (vgl. zu Beamten: BVerwG,
Urteil vom 3. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2021
– 16a D 19.989 – juris Rn. 60). Dass Äußerungen dieser Art nicht zugleich strafrechtliche Relevanz erlangt haben, nimmt ihnen nicht ihre disziplinarische Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 WDB 2.20 – Buchholz
450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 11 - Rn. 25).
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(2) Die objektiv verfassungswidrigen Äußerungen spiegeln mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auch die Gesinnung des seinerzeit 25 Jahre alten Soldaten
wider, der über die Fachhochschulreife und einen Masterabschluss verfügt, bereits seit 2011 im Dienst der Bundeswehr steht, ausweislich seiner Erklärung
vom 21. März 2011 auf die Pflicht zur Verfassungstreue hingewiesen worden und
somit für Äußerungen der angeschuldigten Art hinreichend sensibilisiert ist.
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(3) Zwar ist bei der disziplinarrechtlichen Würdigung einer Erklärung ihr Inhalt
objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln. Gegen diesen
Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer
disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerwG,
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