des Verstorbenen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 lehnte sie ab. Der Streit der Parteien geht nur noch um die Bezüge des Verstorbenen für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1964, die die Klägerin als seine Erbin beansprucht. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Berufurgsgericht hat den Anspruch bejaht und den Beklagten zur Zahlung der nach §§ 10, 19 BWGöD zu berechnenden Bezüge verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bi_et, das Rechtsmi_el zurückzuweisen. Der Berufungsrichter hat kein Bedenken gegen den Anspruch der Klägerin darin gesehen, daß der Erblasser die Verkündung des 7. ÄndG zum BWGöD vom 9. September 1965 nicht erlebt und keinen Antrag auf anderweite Festsetzung seiner Wiedergutmachungsbezüge aufgrund dieses Gesetzes gestellt hat: Das 7. Änderungsgesetz habe im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1965, 328 den § 31 h BWGÖD mit Rückwirkung auf den Tag seines Inkradtretens, den 1. September 1961, aufgehoben (Art. VII Abs. 1 Nr. 4) und den sogenannten geprüden Kandidaten des öffentlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. April 1951 die vollen Ansprüche der geschädigten Beamten gewährt (Art. VII Abs. 1 Nr. 1). Der Wiedergutmachungsanspruch dieser Gruppe habe demnach von vorneherein den sich aus dem 7. Änderungsgesetz ergebenden Umfang gehabt. Daß der Gesetzgeber die Dinge so gesehen habe, folge aus Art. IV Abs. 6 des 7. ÄndG: da er den Festsetzungen aus § 31 h BWGöD rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen habe, habe er die Weiterzahlung der Bezüge bis zur neuen Entscheidung angeordnet. Der auf § 31 h BWGöD gestützte Antrag des Verstorbenen von 1961 beziehe sich auf die Wiedergutmachung, die ihm wegen der Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst zustehe. Nach dem Wegfall des § 31 h BWGöD habe die Behörde über dieses Wiedergutmachungsverlangen anderweit entscheiden müssen. Eines weiteren Antrags habe es nicht bedurd. Folgerichsg verlange das 7. ÄndG in Art. IV Abs. 1 im Gegensatz zu Art. IV Abs. 3 keinen neuen Antrag, während das 6. ÄndG zur erstmaligen Einführung der nach § 31 h BWGöD wiedergutzumachenden Sachverhalte einen Antrag des Geschädigten habe fordern müssen. Art. IV Abs. 1 S. 1 des 7. ÄndG bessmme nur, daß die Unanfechtbarkeit einer früheren Regelung einem neuen Antrag des Berechsgten und einer neuen Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch nicht entgegenstehe. Frühere Änderungsgesetze hä_en hingegen neben einer solchen Bessmmung jeweils einen Neuantrag vorgeschrieben (Art. IV Nr. 1 des 3. ÄndG; Art. V Abs. 1 und 2 des 6. ÄndG). Der Auffassung des Berufungsrichters ist beizutreten. Das 6. ÄndG zum BWGöD vom 18. August 1961, insoweit in Krad getreten am 1. 2

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