des Verstorbenen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 lehnte sie ab. Der Streit der
Parteien geht nur noch um die Bezüge des Verstorbenen für die Zeit vom 1. April 1950 bis
zum 31. Dezember 1964, die die Klägerin als seine Erbin beansprucht. Das Landgericht hat
die Klage insoweit abgewiesen, das Berufurgsgericht hat den Anspruch bejaht und den
Beklagten zur Zahlung der nach §§ 10, 19 BWGöD zu berechnenden Bezüge verurteilt. Mit
der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bi_et, das
Rechtsmi_el zurückzuweisen. Der Berufungsrichter hat kein Bedenken gegen den Anspruch
der Klägerin darin gesehen, daß der Erblasser die Verkündung des 7. ÄndG zum BWGöD vom
9. September 1965 nicht erlebt und keinen Antrag auf anderweite Festsetzung seiner
Wiedergutmachungsbezüge aufgrund dieses Gesetzes gestellt hat: Das 7. Änderungsgesetz
habe im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1965, 328 den §
31 h BWGÖD mit Rückwirkung auf den Tag seines Inkradtretens, den 1. September 1961,
aufgehoben (Art. VII Abs. 1 Nr. 4) und den sogenannten geprüden Kandidaten des
öffentlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. April 1951 die vollen Ansprüche der geschädigten
Beamten gewährt (Art. VII Abs. 1 Nr. 1). Der Wiedergutmachungsanspruch dieser Gruppe
habe demnach von vorneherein den sich aus dem 7. Änderungsgesetz ergebenden Umfang
gehabt. Daß der Gesetzgeber die Dinge so gesehen habe, folge aus Art. IV Abs. 6 des 7.
ÄndG: da er den Festsetzungen aus § 31 h BWGöD rückwirkend die Rechtsgrundlage
entzogen habe, habe er die Weiterzahlung der Bezüge bis zur neuen Entscheidung
angeordnet. Der auf § 31 h BWGöD gestützte Antrag des Verstorbenen von 1961 beziehe sich
auf die Wiedergutmachung, die ihm wegen der Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst
zustehe. Nach dem Wegfall des § 31 h BWGöD habe die Behörde über dieses
Wiedergutmachungsverlangen anderweit entscheiden müssen. Eines weiteren Antrags habe
es nicht bedurd. Folgerichsg verlange das 7. ÄndG in Art. IV Abs. 1 im Gegensatz zu Art. IV
Abs. 3 keinen neuen Antrag, während das 6. ÄndG zur erstmaligen Einführung der nach § 31
h BWGöD wiedergutzumachenden Sachverhalte einen Antrag des Geschädigten habe fordern
müssen. Art. IV Abs. 1 S. 1 des 7. ÄndG bessmme nur, daß die Unanfechtbarkeit einer
früheren Regelung einem neuen Antrag des Berechsgten und einer neuen Entscheidung über
den Wiedergutmachungsanspruch nicht entgegenstehe. Frühere Änderungsgesetze hä_en
hingegen neben einer solchen Bessmmung jeweils einen Neuantrag vorgeschrieben (Art. IV
Nr. 1 des 3. ÄndG; Art. V Abs. 1 und 2 des 6. ÄndG). Der Auffassung des Berufungsrichters ist
beizutreten. Das 6. ÄndG zum BWGöD vom 18. August 1961, insoweit in Krad getreten am 1.
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