Beklagten, ein Wiedergutmachungsantrag werde durch die darauf ergehende Entscheidung
"im ganzen erledigt", ist unrichsg, wenn damit gemeint ist, es bedürfe nach einer Änderung
des sachlichen Rechts stets eines neuen Antrags. Ob über das Wiedergutmachungsverlangen
von amtswegen neu zu entscheiden ist oder ob es eines neuen Antrags des Berechsgten
bedarf, bessmmen die Überleitungsvorschriden der Änderungsgesetze. Aus der Fassung des
Art. IV Abs. 1 S. 1 des 7. ÄndG zum BWGöD kann die weitgehende Folgerung nicht gezogen
werden, der Gesetzgeber gehe ssllschweigend von der Notwendigkeit eines neuen Antrags
auch in den Fällen aus, in denen er die frühere sachlich-rechtliche Regelung rückwirkend auf
den Zeitpunkt ihres Inkradtretens durch eine andere Regelung ersetzt hat und der
angemeldete Schädigungssachverhalt infolgedessen unrichsg geregelt ist. Da der Erblasser
aufgrund des 6. ÄndG zum BWGöD den nach § 24 BWGöD erforderlichen
Wiedergutmachungsantrag rechtzeisg gestellt ha_e, stand ihm bis zu seinem Tode das im
Berufungsurteil nach seinen Berechnungsmerkmalen bessmmte Ruhegehalt zu. Die Klägerin
hat den von ihm erworbenen Anspruch geerbt.
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