September 1961, hat durch Einfügung des § 31 h BWGöD erstmalig einen Wiedergutmachungsanspruch für Personen begründet, die dem öffentlichen Dienst nicht angehört haben, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen staatlichen Vorbereitungsdienst erfüllt ha_en und aus Verfolgungsgründen nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden. Das 6. Änderungsgesetz hat diesen Personen nicht die Begründung eines Dienstverhältnisses und die volle beamtenrechtliche Unterhaltssicherung, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag gewährt. Außerdem hat es den Beginn der Zahlungen nicht wie bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf den 1. April 1950 gelegt (§ 19 BWGöD), sondern auf den 1. Januar 1961. Da Wiedergutmachung nur auf Antrag gewährt wird (§ 24 BWGöD) und das 6. Änderungsgesetz für diese Personen erstmalig einen Wiedergutmachungsanspruch begründete, hat es in Art. V Abs. 1 S. 1 für sie die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1962 wiedereröffnet. Die nach Umfang und Zeitraum gegenüber den Ansprüchen von Beamten des Vorbereitungsdienstes beschränkte Wiedergutmachung hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 GG erklärt (RzW 1965, 328). Der Gesetzgeber hat deswegen die bisherige Regelung durch das 7. ÄndG zum BWGöD vom 9. September 1965 rückwirkend beseisgt. Den Unterhaltsbeitrag hat es mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 durch die den früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährte Versorgung ersetzt und auch den § 19 BWGöD für anwendbar erklärt. Nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2, 9, 10, 19 BWGöD haben die sogenannten geprüden Kandidaten des staatlichen Vorbereitungsdienstes nunmehr vom 1. April 1950 bis zu ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst oder bis zur endgülsgen Belassung im Ruhestand (§§ 10a, 11 BWGöD) den gleichen Anspruch auf Ruhegehalt wie die im öffentlichen Dienst geschädigten Verfolgten. Wer den Wiedergutmachungsanspruch wegen Nichtaufnahme in einen staatlichen Vorbereitungsdienst durch einen bis zum 31. Dezember 1962 gestellten Antrag angemeldet ha_e (§ 24 BWGöD, Art. V Abs. 1 S. 1 des 6. ÄndG zum BWGöD), besaß ihn - wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt - von vorneherein in dem durch das 7. ÄndG rückwirkend bessmmten Umfange. Einen neuen Antrag brauchten die durch §§ 2 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2 BWGöD n.F. Begünssgten nach dem Erlaß des 7. ÄndG zum BWGöD nicht zu stellen; etwaige Anträge ha_en nur die Bedeutung einer Anregung an die Behörde, die Ansprüche nach den veränderten Bessmmungen neu festzusetzen. Da der früheren Regelung die Rechtsgrundlage entzogen war, ha_en die Behörden über die aufgrund des 6. Änderungsgesetzes gestellten Anträge anderweit zu entscheiden. Die Auffassung des 3

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