das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 Rn. 136 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20 - NStZ-RR 2022, 13). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt. Ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 BGHSt 54, 69 Rn. 134 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 - BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345 Rn. 11, vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15 - NStZ 2016, 528 und vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20 - NStZ-RR 2022, 13). Der Organisation muss durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. ergänzend BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 - BGHSt 32, 243 <244> und vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 <17>; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u. a. BGHSt 58, 318 Rn. 19). 134 ccc) Die Aktivitäten des Klägers in Syrien erfüllen den Tatbestand des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Die JaN und ihre Nachfolgeorganisation HTS sind ausländische Terrororganisationen (1), die von dem Kläger aktiv unterstützt wurden (2). Diese Unterstützungshandlungen sind dem Kläger vereinsrechtlich zuzurechnen und erfüllen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit (3). 135 (1) Die JaN und deren Nachfolgeorganisation HTS sind ausländische Terrororganisationen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 sowie § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Diese Einschätzung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Ausführungen des BMI im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 und den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND). Die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Feststellungen, Seite 55 von 118

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents