das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich
nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit
die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009
- 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 Rn. 136 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20 - NStZ-RR
2022, 13). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt. Ob der Vorteil genutzt wird und daher
etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch
nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist
dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 BGHSt 54, 69 Rn. 134 und vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17 - BGHSt 63, 127
Rn. 18; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - BGHSt 51, 345 Rn. 11, vom
27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15 - NStZ 2016, 528 und vom 11. August 2021
- 3 StR 268/20 - NStZ-RR 2022, 13). Der Organisation muss durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. ergänzend BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 - BGHSt 32, 243 <244> und vom 25. Juli 1984 - 3 StR
62/84 - BGHSt 33, 16 <17>; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u. a. BGHSt 58, 318 Rn. 19).
134
ccc) Die Aktivitäten des Klägers in Syrien erfüllen den Tatbestand des § 129a
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Die JaN und ihre
Nachfolgeorganisation HTS sind ausländische Terrororganisationen (1), die von
dem Kläger aktiv unterstützt wurden (2). Diese Unterstützungshandlungen sind
dem Kläger vereinsrechtlich zuzurechnen und erfüllen den Verbotsgrund der
Strafgesetzwidrigkeit (3).
135
(1) Die JaN und deren Nachfolgeorganisation HTS sind ausländische Terrororganisationen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 sowie § 129b Abs. 1
Satz 1 StGB. Diese Einschätzung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Ausführungen des BMI im Verfassungsschutzbericht für das
Jahr 2020 und den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND). Die
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Feststellungen,
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