Team. Er war im Besitz der Kontozugangsdaten, sodass die Abführung der Gewinne an ihn gewährleistet war. Die Behauptung des Klägers, er habe keinen
Einfluss auf den konkreten Geschäftsbetrieb genommen, steht den festzustellenden Verflechtungen in personeller, organisatorischer und vor allem finanzieller Hinsicht nicht entgegen.
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(2) Die Eigenschaft des Ummashops als Teilorganisation des Klägers ist nicht
dadurch entfallen, dass Herr Ki. zum 15. Januar 2020 das Geschäft übernahm.
Grundlage hierfür waren zunächst die engen Beziehungen des Herrn Ki. zum
Kläger. Herr Ki. beantragte beim Kläger seine aktive Mitgliedschaft. Eine entsprechende Erklärung gab er in dem vom Kläger verwandten Formular am
13. September 2019 und damit nur wenige Monate vor der Übernahme des Ummashops ab. Zugleich war Herr Ki. als Model für den Charityshop des Klägers
tätig, den dieser auf seiner Internetseite betrieb. Die spätere Ehefrau des Herrn
Ki., Frau Sö., war nach ihrem Facebook-Profil als Webadministratorin ebenfalls
für den Kläger tätig und ausweislich der Auswertung der vereinsinternen Kommunikation Mitglied der Chatgruppe "Büro Sisters".
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Des Weiteren sind Indizien festzustellen, die für eine enge organisatorische und
finanzielle Verflechtung sprechen. Herr Ki. konnte das gesamte Inventar und
die Ware des Ummashops zum 15. Januar 2020 gegen Zahlung von 120 € zuzüglich der Übernahme von zwei rückständigen Monatsmieten, mithin nach den
unwidersprochenen Angaben der Beteiligten für insgesamt 3 640 € übernehmen. Dieser Übernahmepreis ist nach Auffassung des Senats angesichts der
Größe des Geschäfts von ca. 300 m², seiner Ausstattung und dem Warenbestand, der auf dem Video zur Geschäftseröffnung zu sehen ist, als vergleichsweise günstig anzusehen. Selbst wenn es sich um einen "Freundschaftspreis"
handeln sollte, ist jedenfalls festzustellen, dass Herr Ki. das bisherige Warenangebot des Shops – insbesondere die klägerische Kleidungsmarke – auch weiterhin vertrieb und er auf diese Weise das Konzept des Klägers, in dessen Schneiderei-Projekten hergestellte Waren zu veräußern, fortführte. Des Weiteren warb
der Ummashop auch nach der Übernahme durch Herrn Ki. damit, dass ein Teil
der Gewinne an den Kläger ging. Der hierauf bezogene Vortrag des Klägers, er
habe eine solche Gewinnabführung jedenfalls nicht erwartet, weshalb sie nicht
als Indiz herangezogen werden könne, ist als Schutzbehauptung zu werten.
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