gestellten Indizien nicht folgen. Der Kläger und Ben-Hatira Help waren personell und organisatorisch weniger in der Person von Herrn Ka., sondern vielmehr
über Herrn K. eng miteinander verbunden.
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Herr Ka. war zwar bis zum Erlass der Verbotsverfügung im Vereinsregister als
Vorstandsmitglied eingetragen. Er kann aber allenfalls in den ersten Monaten
des Bestehens von Ben-Hatira Help in dieser Vereinigung für den Kläger aktiv
gewesen sein. Denn der Kläger und Herr Ka. trennten sich bereits 2017 im Jahr
nach der Gründung von Ben-Hatira Help. Herr Ka. wurde nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 Mitgesellschafter der We Traid International
UG. Er kooperierte seitdem nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten mit WWR.
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Entscheidend für die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider
Vereinigungen ist, dass der Vorsitzende des Klägers die Aktivitäten von BenHatira Help im Sinne des Klägers bis zum Erlass der Verbotsverfügung mitbestimmte. Bezeichnend hierfür ist eine ständige Begleitung und Betreuung von
Ben-Hatira Help durch den Vorsitzenden des Klägers. Dies folgt bereits aus der
Vorstandsfunktion, die Herr K. bis Mitte 2019 und damit während einer Zeit innehatte, in der nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung
Herr Ben-Hatira als damals noch aktiver Fußballprofi wenig Zeit für den Verein
aufbringen konnte. Er war somit bis zum Übergang der Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden auf Herrn Sü. und dessen Eintragung in das Vereinsregister am 12. August 2019 in der Lage, die Geschicke von Ben-Hatira Help maßgebend mitzubestimmen. Vor allem aber war der Vorsitzende des Klägers unabhängig von seiner Vorstandsposition bis zuletzt eng in die Aktivitäten von BenHatira Help einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit eingebunden, was durch die
nachfolgend aufgeführten Vorgänge belegt wird.
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So leitete etwa der Vorsitzende von Ben-Hatira Help eine an ihn gerichtete
Anfrage des Magazins "Der Spiegel" vom 27. Januar 2017, die vor allem die
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim SV Darmstadt 1898 e. V. und
seine Motivation für seine Hilfsprojekte betrafen, an den Kläger weiter, um von
dort detailliert ausformulierte Antwortvorschläge zu erhalten. Soweit der Kläger
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