gestellten Indizien nicht folgen. Der Kläger und Ben-Hatira Help waren personell und organisatorisch weniger in der Person von Herrn Ka., sondern vielmehr über Herrn K. eng miteinander verbunden. 99 Herr Ka. war zwar bis zum Erlass der Verbotsverfügung im Vereinsregister als Vorstandsmitglied eingetragen. Er kann aber allenfalls in den ersten Monaten des Bestehens von Ben-Hatira Help in dieser Vereinigung für den Kläger aktiv gewesen sein. Denn der Kläger und Herr Ka. trennten sich bereits 2017 im Jahr nach der Gründung von Ben-Hatira Help. Herr Ka. wurde nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 Mitgesellschafter der We Traid International UG. Er kooperierte seitdem nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten mit WWR. 100 Entscheidend für die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider Vereinigungen ist, dass der Vorsitzende des Klägers die Aktivitäten von BenHatira Help im Sinne des Klägers bis zum Erlass der Verbotsverfügung mitbestimmte. Bezeichnend hierfür ist eine ständige Begleitung und Betreuung von Ben-Hatira Help durch den Vorsitzenden des Klägers. Dies folgt bereits aus der Vorstandsfunktion, die Herr K. bis Mitte 2019 und damit während einer Zeit innehatte, in der nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Herr Ben-Hatira als damals noch aktiver Fußballprofi wenig Zeit für den Verein aufbringen konnte. Er war somit bis zum Übergang der Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden auf Herrn Sü. und dessen Eintragung in das Vereinsregister am 12. August 2019 in der Lage, die Geschicke von Ben-Hatira Help maßgebend mitzubestimmen. Vor allem aber war der Vorsitzende des Klägers unabhängig von seiner Vorstandsposition bis zuletzt eng in die Aktivitäten von BenHatira Help einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit eingebunden, was durch die nachfolgend aufgeführten Vorgänge belegt wird. 101 So leitete etwa der Vorsitzende von Ben-Hatira Help eine an ihn gerichtete Anfrage des Magazins "Der Spiegel" vom 27. Januar 2017, die vor allem die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim SV Darmstadt 1898 e. V. und seine Motivation für seine Hilfsprojekte betrafen, an den Kläger weiter, um von dort detailliert ausformulierte Antwortvorschläge zu erhalten. Soweit der Kläger Seite 40 von 118

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