frau von Herrn K., die Herren F. und M. R. BWA stellte nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli 2020 dem Kläger ebenfalls ein Konto zur Verfügung, das dieser ausweislich der Verwendungszwecke bei den dort eingegangenen Überweisungen bis zur Beschlagnahme am 14. Juni 2019 als Spendensammelkonto nutzte. Der Kläger war im Besitz der Kontozugangsdaten und der Bankunterlagen. Hierzu passt die Aussage von Frau Sch., wonach Transaktionen von diesem Konto nur in Abstimmung mit Herrn K. vorgenommen werden durften. 94 Helpstore, eine Unternehmensgesellschaft mit Sitz in Duisburg, wurde nach den übereinstimmenden Einlassungen des Klägers und der Frau Sch. in ihrer Zeugenaussage vom 15. Dezember 2020 nach dem Willen von Herrn K. durch Herrn M. R., den Bruder seiner Ehefrau, gegründet und 2018 in das Handelsregister eingetragen. Herr M. R. übernahm die alleinige Geschäftsführung. Als Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Waren aller Art sowie die Förderung gemeinnütziger Zwecke angegeben. Die beiden Konten von Helpstore nutzte der Kläger ausweislich des Analyseberichts LKA NRW vom 13. Juli 2020 als Inlandsspendenkonto und für Transaktionen im Geschäftsverkehr. Er war auch hier im Besitz der Zugangsdaten und der Bankunterlagen. Die Konten wurden im April 2019 beschlagnahmt. 95 Nach dem jeweiligen Gesamtbild waren Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore in das Vereinsgeflecht des Klägers eingegliedert. Bei keiner dieser Organisationen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eigene Aktivitäten im Sinne des jeweiligen Vereins- bzw. Gesellschaftszwecks entfaltet hätten. Der Kläger gründete die drei Vereine und die Unternehmensgesellschaft, um in deren Namen am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen und seine Aktivitäten fortsetzen zu können. Er nutzte deren Konten und Strukturen, um Spenden zu sammeln, Geschäftsvorfälle abwickeln und – soweit die Vereine als gemeinnützig anerkannt waren – steuerrechtlich wirksame Spendenquittungen ausstellen zu können. Der Vorsitzende des Klägers steuerte deren Aktivitäten durch seine Mitarbeiter und Verwandten in den Vorständen der Vereine bzw. in der Geschäftsführung. Auch wenn ein Großteil der von dem Kläger genutzten Konten Seite 38 von 118

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