und Angaben ergebende Einschätzung, dass der Kläger weit mehr als 32 Millionen € an Spenden erhielt, wird nicht durch die Ausführungen in der Verbotsverfügung infrage gestellt, wonach ausweislich einer Analyse der Geldflüsse an den
Kläger lediglich Einnahmen in Höhe von 11,355 Millionen € festzustellen seien.
Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen die Einnahmen zwischen
2016 und 2019 erfassenden Mindestbetrag, der zudem nur die dort genannten
und damit nicht alle Konten umfasst, auf denen der Kläger Spenden sammelte.
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cc) Zu dem Kläger als Gesamtverein gehören die in der Verbotsverfügung aufgeführten Teilorganisationen mit der Maßgabe, dass diese Einordnung für den
WWR nur von 2016 bis Ende März 2019 zutreffend ist. Deren Verhalten muss
sich der Kläger – wie dargelegt – zurechnen lassen. Die Voraussetzungen des
Vorliegens einer Teilorganisation (aaa)) bei Aktion Ansar, ANS, BWA und
Helpstore hat der Kläger eingeräumt (bbb)). Sie sind darüber hinaus auch bei
Ben-Hatira Help (ccc)), dem Ummashop (ddd)) und SKIB (eee)) gegeben. WWR
erfüllte diese Voraussetzungen ebenfalls, aber nur in dem genannten Zeitraum
und nicht mehr im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung (fff)).
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aaa) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu
reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich
in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch
aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen
können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch
Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher
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